Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 57/2010 vom 09.12.2009

EuGH zum Bau der Messehallen durch die Stadt Köln

Der Europäische Gerichtshof hat in einem am 29.10.2009 verkündeten Urteil (Rs. C-536/07) festgestellt, dass die umstrittene Vergabe des Kölner Messe-Neubaus an einen Investor, die ohne die Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens stattfand, EU-rechtswidrig war.

Die Stadt Köln schloss mit einem privaten Investor einen Mietvertrag über die Nutzung der noch zu errichtenden Messehallen. Die Miete beträgt rund 600 Mio. Euro. Die Stadt Köln vermietete die Messehallen ihrerseits an die KölnMesse GmbH. Der EuGH grenzt vergabefreie Mietverträge von vergabepflichtigen Bauverträgen ab:

-              Die Bezeichnung Miet- oder Bauvertrag ist unschädlich.

-              Die Art und Höhe der Vergütung ist ebenfalls nicht maßgeblich.

-              Entscheidend ist: Die Messehallen seien nach von der Stadt Köln  genannten Erfordernissen errichtet worden. Die Spezifikationen gingen „weit über die üblichen Vorgaben eines Mieters für eine neue Immobilie … hinaus“.


Der EuGH hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass es sich bei dem Hauptvertrag zwischen der Stadt Köln und dem Investor trotz mietvertraglicher Elemente um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Art. 1a der Richtlinie 93/37/EWG (Baukoordinierungsrichtlinie) gehandelt habe, der nach dem Vergaberecht hätte ausgeschrieben werden müssen. Der EuGH hat damit der Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben.

Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof (4. Kammer) wie folgt für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 und Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass die Stadt Köln mit der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15 bis 18 GbR, jetzt Grundstücksgesellschaft Köln Messe 8?11 GbR, den Vertrag vom 6. August 2004 geschlossen hat, ohne ein Vergabeverfahren nach den genannten Bestimmungen durchzuführen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Wenn sich die Europäische Kommission mit dieser Feststellung nicht begnügt, kann sie Strafzahlungen von der Bundesrepublik Deutschland in Millionenhöhe verlangen, weil gegen europäisches Vergaberecht verstoßen wurde. Dieser Anspruch kann nur an die Stadt Köln weitergeleitet werden, wenn das Land Nordrhein-Westfalen (wie schon Niedersachsen) ein entsprechendes Gesetz erlässt.

Die vollständige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.10.2009 kann im Internet unter Fachinformation und Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe abgerufen werden.

Az.: II/1 608-00

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