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StGB NRW-Mitteilung 563/2017 vom 12.09.2017

EuGH zu verbindlichen Aufnahmequoten von Flüchtlingen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 06.09.2017 (Az.: C-643/15 und C-647/15) entschieden, dass die von dem Rat der EU im September 2015 beschlossene verbindliche Umverteilungsquote von Geflüchteten, wonach bis zu 120.000 Flüchtlinge in anderen EU-Mitgliedstaaten untergebracht werden sollen, europarechtskonform sei. Damit ist das Gericht den Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot gefolgt. Beide Länder sind nunmehr verpflichtet, die Quote zu akzeptieren und Geflüchtete aufzunehmen.

Die im September 2015 von dem EU-Ministerrat beschlossene Verteilungsquote wurde zur Entlastung Italiens und Griechenlands als Mehrheitsentscheidung gegen den Willen der Slowakei, Ungarns, Tschechiens und Rumäniens getroffen. Die Umverteilungsbeschlüsse gelten für alle bis zum 26. September 2017 in Griechenland oder Italien ankommenden Personen, die dann noch umverteilt werden müssen. Dem Beschluss zufolge müsste Ungarn 1.294 Schutzbedürftige und die Slowakei 902 aufnehmen.

Der EuGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der Vertrag von Lissabon die EU-Organe ermächtige, sämtliche sachliche und zeitlich begrenzte Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig seien, um wirksam und rasch auf eine durch den plötzlichen Zustrom von Vertriebenen geprägte Notlage zu reagieren. Dies rechtfertige auch eine Ausnahme der sogenannten Dublin III Verordnung, nach der ein EU-Asylantrag in dem Mitgliedsstaat gestellt werden muss, in dem zuerst eingereist wurde. Ein formelles Gesetz unter Beteiligung der nationalen Parlamente sei nicht erforderlich gewesen. Die festgelegte Verteilungsquote sei ein geeignetes Mittel gewesen, um die Ankunftsländer Griechenland und Italien zu entlasten.

Die EU hat auch einen Sanktionsmechanismus für die Nichteinhaltung der Verpflichtung. Die EU-Kommission könnte ein Vertragsverletzungsverfahren vorantreiben, das in empfindliche Geldstrafen münden kann. Gegen Ungarn, Polen und Tschechien hatte die Brüsseler Behörde bereits im Juni erste derartige Schritte eingeleitet.

Die EU-Kommission hat in etwa zeitgleich mit der Urteilsverkündung des EuGH den fünften Fortschrittsbericht über den Migrationspartnerschaftsrahmen vorgelegt: Seit Februar 2017 wurden monatlich im Durchschnitt 2.300 Personen auf fast alle Mitgliedstaaten umverteilt. Insgesamt wurden bis zum 4. September 27.695 Personen umverteilt (19.244 aus Griechenland und 8.451 aus Italien). Da aber noch etwa 2.800 Personen aus Griechenland umverteilt werden müssen und in Italien Tag für Tag neue Antragsteller ankommen, müssen laut der Kommission alle Seiten weitere Anstrengungen unternehmen. Die Mitgliedstaaten müssen die Überstellungen im Zuge der Umverteilung beschleunigen und ausreichende Zusagen für alle in Betracht kommenden Personen machen. Italien muss die infrage kommenden Umverteilungskandidaten (insbesondere Eritreer) rascher identifizieren und registrieren.

Bewertung

Die Entscheidung des EuGH ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Sie ist ein klares Signal Richtung Europa, die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen als Solidargemeinschaft zu bewältigen. Die Entscheidung ist zudem als Aufforderung an die EU zu verstehen, sich in der Asylpolitik besser aufzustellen und bei allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu drängen. Es ist nicht hinzunehmen, dass einzelne Staaten, wie zum Beispiel Deutschland, Schweden sowie Griechenland oder Italien, die Hauptlast der Flüchtlingsströme tragen. Bislang wurden von 120.000 Flüchtlingen lediglich 27.695 umverteilt.

Die Dimension der Zuwanderung und Migration in Städten, Gemeinden und Regionen in Europas erfordert eine Neuausrichtung der europäischen Asylpolitik. Die Dublin-III-VO muss weiterentwickelt und die Verteilung der Flüchtlinge mit einem Asylanspruch europaweit fair nach festen Quoten organisiert werden. Anerkannte Flüchtlinge müssen darauf verpflichtet werden, ihr Asylrecht alleine in diesem zugewiesenen Staat in Anspruch zu nehmen. Bis ein solcher EU-Beschluss steht, müssen die Länder, die momentan die Hauptlast bei der Flüchtlingsaufnahme und -integration zu tragen haben, zumindest finanziell stärker von der EU unterstützt werden. Nur so kann die Integration in Europa gelingen und die darin liegenden Chancen ausgeschöpft werden.

International muss sich Deutschland gemeinsam mit den anderen EU-Staaten für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien in Krisenregionen einsetzen und die Umsetzung vereinbarter Ziele kontrollieren. Auch müssen die Fluchtursachen weiter bekämpft werden. Dazu ist es nötig, die von den Krisen betroffenen Regionen nachhaltig zu stabilisieren, wirtschaftlich zu stärken und die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern. Die Flüchtlingslager außerhalb der EU brauchen weiter schnelle und nachhaltige Unterstützung, vor allem zur Sicherstellung ausreichender Ernährung, menschenwürdiger Unterkünfte und Bildungsperspektiven (Quelle: DStGB Aktuell 3617 vom 08.09.2017).

Az.: 16.1.1

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