Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 328/2012 vom 21.06.2012

EuGH zu beihilferechtswidriger Bürgschaft der öffentlichen Hand

Eine kommunale Bürgschaft, die gegen das EU-Beihilferecht verstößt, kann zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen führen. Dies gilt in jedem Fall für das Rechtsverhältnis zwischen Beihilfegeber (Kommune) und Beihilfeempfänger (Dritter). Nicht abschließend geklärt war bislang die Frage, ob sich ein Beihilfeverstoß darüber hinaus auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Kommune und dem Adressaten der Bürgschaftserklärung (typischerweise eine kreditgebende Bank) auswirkt. Die Europäische Kommission hat sich in vergangenen Entscheidungen stets dahingehend geäußert, dass sie von einer "Gesamtnichtigkeit" aller mit der Verbürgung verbundenen Rechtsgeschäfte ausgeht, obwohl die für die beihilferechtliche Beurteilung von Bürgschaften maßgebliche Bürgschaftsmitteilung der EU-Kommission (Amtsblatt 2008 C 155, Seite 10) auf die geschilderte Problematik nicht eingeht.

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr in einem Urteil vom 08.12.2011 — C 275/10 — klargestellt, dass die Entscheidung über die beihilferechtlichen Folgen einer rechtswidrigen Verbürgung den nationalen Gerichten obliegt. Danach sei die Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Kommune und Kreditgeber in jedem Einzelfall zu beurteilen. Entscheidend sei, dass die nationalen Gerichte sicherzustellen hätten, dass die durch den Beihilfeverstoß eingetretene Beeinträchtigung des Wettbewerbs in vollem Umfang beseitigt wird.

Az.: IV 904-11

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