Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 497/2011 vom 06.10.2011

EuGH zu Bauvorhaben in der Nähe von Störfall-Betrieben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15.09.2011 (Rs. C-53/10 — „Müksch“) dem nach deutschem Recht bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung entgegen der bisherigen Dogmatik eine planerische Abwägung vorgeschaltet und damit neue Hürden für Bauvorhaben in der Nähe von Störfall-Betrieben errichtet.

Nicht nur bei Planungen, sondern auch im einzelnen Genehmigungsverfahren müssen zwischen Bauvorhaben und Störfall-Betrieben — insbesondere sind dies Chemiestandorte — angemessene Abstände gewährleistet werden. Für Vorhabenträger bedeutet dies, dass Bauanträge — etwa durch Einhaltung größerer Sicherheitsabstände — an europarechtliche Anforderungen des Störfallrechts angepasst werden müssen. Betreiber von Störfall-Betrieben müssen ihrerseits verstärkt darauf achten, ihre Belange in Genehmigungsverfahren für benachbarte Vorhaben einzubringen und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Ein allgemeines Verschlechterungsverbot, bei dem jede qualitative Erhöhung des Unfallrisikos oder Erhöhung der Zahl Betroffener zur Versagung des an den Störfall-Betrieb heranrückenden Vorhabens führen würde, begründet der EuGH jedoch nicht.

Hintergrund

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte dem EuGH eine Auslegungsfrage zur Seveso-II-Richtlinie vorgelegt (Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen). Nach dieser Richtlinie sollen Störfall-Betriebe so angesiedelt werden, dass schwere Unfälle verhütet und die Folgen möglicher Unfälle für Mensch und Umwelt begrenzt werden. Der Grundsatz, ausreichende Abstände zwischen Störfall-Betrieben und schutzwürdigen Nutzungen zu gewährleisten (sog. Trennungsgrundsatz), ist nach deutschem Recht in § 50 BImSchG verankert. Er galt bisher nur für die Planungsebene, nicht aber im Genehmigungsverfahren.

Im konkreten Fall war das streitgegenständliche Vorhaben — ein Gartencenter im unbeplanten Innenbereich in einer Entfernung von 250 m zu einem Störfall-Betrieb — allein nach den deutschen Vorschriften bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere verstieß es wegen der schon bestehenden Gemengelage nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

Entscheidung

Nach Auffassung des EuGH ist die deutsche Rechtslage nicht mit Europarecht vereinbar. Der Trennungsgrundsatz müsse grundsätzlich auch auf Ebene der Genehmigungserteilung beachtet werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie, nach dem die entsprechenden Pflichten nicht nur in der Bauleitplanung, sondern auch im Bereich von „anderen einschlägigen Politiken“ sowie bei den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken gelten. Zu diesen Verfahren gehörten auch diejenigen für die Erteilung oder Versagung einzelner Genehmigungen. Das Genehmigungsverfahren müsse daher um die von Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie geforderte planerische Abwägung ergänzt werden.

Anmerkung

Dem Urteil zufolge muss die Genehmigungsbehörde künftig in Fällen fehlender Bauleitplanung dafür Sorge tragen, dass ein angemessener Abstand zwischen Störfall-Betrieben und anderen Nutzungen gewahrt bleibt. Für Vorhabenträger und Störfall-Betriebe empfiehlt es sich daher, diesen Rahmen nun auch bei einzelnen Vorhaben im Blick zu haben und eine planerische Abwägung der Behörde durch entsprechende Gutachten vorzubereiten.

Die Frage, ob die Genehmigungsbehörde auch dann eine planerische Abwägung vorzunehmen hat, wenn eine bestehende Bauleitplanung dem Trennungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung trägt, könnte Gegenstand weiterer Entscheidungen sein. In diesen Fällen stünde nicht nur ein Abbau von Rechts- und Investitionssicherheit, sondern auch eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit im Raum. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Az.: II/1 620-00

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