Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 666/2022 vom 29.11.2022

EuGH erlaubt den Verkauf öffentlicher Aufträge aus Insolvenz

Der Europäische Gerichtshof hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 03.02.2022 (EuGH– Az. C-461/20 - „Advania Sverige“) entschieden, dass ein öffentlicher Auftrag aus der Insolvenz auf einen neuen Auftragnehmer übertragen werden darf. Bisher war man davon ausgegangen, dass die Übertragung öffentlicher Aufträge auf einen neuen Auftragnehmer nur zulässig ist, wenn das gesamte Unternehmen veräußert wird.

Für Insolvenzverwalter eröffnen sich damit neue Handlungsoptionen. Während bisher insolvente Unternehmen mit Tätigkeit bei öffentlichen Auftraggebern nur insgesamt veräußert werden konnten, ohne die öffentlichen Aufträge zu gefährden, kann der Verwalter nun auch einzelne Verträge veräußern. Hierfür bedarf es allerdings einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Diese Zustimmung kann der Auftraggeber dann erteilen, wenn der neue Auftragnehmer die Eignungsvoraussetzungen der Ausschreibung erfüllt und den Vertrag insgesamt übernimmt. Nicht entschieden ist bisher, ob es sogar einen Anspruch auf Zustimmung zur Übernahme gegen den öffentlichen Auftraggeber gibt.

Das EuGH-Urteil kann auch für den Bereich kommunaler Auftragsvergaben Bedeutung erlangen. Gerade bei Insolvenzen von Dienstleistern, die sich auch auf kommunale Aufträge spezialisiert haben, wie zum Beispiel im Bereich von Reinigungs- oder Sicherheitsdienstleistungen, kann es interessant sein, einzelne Verträge zu veräußern, weil das Unternehmen als Ganzes nicht attraktiv für eine Übernahme ist. Mit dem Urteil des EuGHs vom 03.02.2022 wird genau dies jetzt möglich.

Az.: 21.1.4.4-002/005

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