Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 138/2008 vom 23.01.2008

EU-Wasserrahmenrichtlinie und Runde Tische 2008

Im Jahr 2008 werden durch die Bezirksregierungen sog. „Runde Tische“ zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Im Rahmen dieser sog. „Runden Tische“ werden insbesondere mögliche Maßnahmen an Gewässern diskutiert werden, die zur Verbesserung der Gewässergüte beitragen können. Als Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte kommen auch Maßnahmen an sog. Punktquellen (insbesondere Kläranlagen und Niederschlagswassereinleitungen in Gewässer) in Betracht, so dass sich Auswirkungen auf die Höhe der Abwassergebühren ergeben können. Vor diesem Hintergrund bittet der StGB NRW die Städte und Gemeinden darum, an diesen runden Tischen auf jeden Fall teilzunehmen, um die Diskussionen über mögliche Maßnahmen aktiv mitzuverfolgen. Außerdem wird diesseits davon ausgegangen, dass die Bezirksregierungen auch jede Stadt oder Gemeinde zu diesen runden Tischen einladen. Im Einzelnen:

Zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW (siehe hierzu auch die §§ 2 a bis 2 h LWG NRW) hat das Umweltministerium NRW bereits in den vergangenen Jahren eine Lenkungsgruppe eingesetzt, in der unter anderem auch die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind. Unterhalb der Lenkungsgruppe wurde die AG Maßnahmenplanung eingerichtet. Diese hat - wie die Lenkungsgruppe - die Aufgabe die Erarbeitung von Maßnahmenprogrammen zur Verbesserung der Gewässergüte zu begleiten, die bis Dezember 2009 fertig gestellt sein müssen.

Der StGB NRW hat in der Vergangenheit immer darauf hingewiesen, dass eine 1:1 Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland und in NRW unerlässlich ist. Sowohl in der AG Maßnahmenplanung als auch in der Lenkungsgruppe ist deshalb immer wieder ein stetiger Abgleich mit den anderen Bundesländern und zumindest den EU-Anrainerstaaten (Niederlande, Belgien) eingefordert worden. Außerdem ist deutlich herausgestellt worden, dass eine Umsetzung der EU-WRRL in NRW nicht nur darin bestehen kann, neue Anforderungen an die Abwasserbeseitigungspflicht der Städte und Gemeinden zu stellen, weil diese sog. Punktquellen (Ablaufstrom der Kläranlage, Einleitungen von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in Gewässer) betreiben. Vielmehr ist es angezeigt, auch die Verursacher diffuser Einträge in das Gewässer (diffuse Quellen) in die Pflicht zu nehmen. Der StGB NRW wird gemeinsam mit dem DStGB und den anderen Mitgliedsverbänden weiterhin strikt darauf achten, dass ein einheitliches Vorgehen in den Bundesländern erfolgt. Hierzu gehört auch, dass nicht unnötig neue Kostenspiralen im Bereich der Abwasserbeseitigung mit der Folge eines weiteren Anstiegs der Abwassergebühren eröffnet werden.

In Nordrhein-Westfalen soll nunmehr im Jahr 2008 mit der sog. Fachöffentlichkeit auf der Ebene der Bezirksregierungen diskutiert werden, welche Maßnahmen bei den natürlichen Gewässern möglich sind, um einen guten ökologischen Zustand nach der EU-WRRL zu erreichen. Gleichzeitig soll erörtert werden, welche Maßnahmen bei erheblich veränderten Gewässern möglich sind, um ein gutes ökologisches Potenzial nach der EU-WRRL zu erreichen.

Grundsätzlich sind drei Termine für die sog. „Runde Tische“ bezogen auf eine Flussgebieteinheit vorgesehen. Ziel der „Runden Tische“ ist es, Maßnahmen ausfindig zu machen, die im Rahmen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Nordrhein-Westfalen ins Blickfeld genommen werden können, um die Gewässergüte zu verbessern.

§ 2 d LWG NRW regelt insoweit die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen, die benötigt werden, um den von der EU-WRRL eingeforderten Gewässerzustand zu erreichen. Der gute Zustand gilt aber nur für natürliche Gewässer als Ziel und nicht für erheblich veränderte Gewässer und künstliche Gewässer. Erheblich veränderte Gewässer im Sinne der EU-WRRL sind natürliche Gewässer, die hydromorphologisch zur Gewährleistung bestimmter Nutzungen substanziell von Menschen verändert wurden. Ein künstliches Gewässer ist ein von Menschen geschaffenes Gewässer. In beiden Fällen fordert die EU-WRRL nicht den „guten ökologischen Zustand“ sondern lediglich ein „gutes ökologisches Potenzial“, d. h. Bewirtschaftungsziel ist der unter der bestehenden Nutzung bestmögliche Zustand. Dabei kommt die Ausrichtung am guten ökologischen Potenzial dann in Betracht, wenn das betreffende Gewässer zuvor rechtsverbindlich als erheblich verändert oder künstlich eingestuft worden ist. Dieses muss spätestens mit der Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes bis Ende 2009 erfolgen.

Zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 19.12.2007 nochmals gegenüber dem Umweltministerium NRW und den Landtagsfraktionen deutlich gemacht, welche Maßgaben aus der Sicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden von besonderer Bedeutung sind (vgl. hierzu die gesonderte Mitteilungsnotiz in dieser Ausgabe).

Im Übrigen werden die Städte und Gemeinden darum gebeten, an den „Runden Tischen“ teilzunehmen und der Geschäftsstelle des StGB NRW Mitteilung über die Ergebnisse zu geben, soweit sich eine besondere Relevanz für abwassertechnische Maßnahmen und weitere Kostenfolgen im Hinblick auf die kommunale Abwasserbeseitigung und die kommunalen Abwassergebühren ergeben.

Az.: II/2 22-20-07 qu/ko

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