Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 613/2007 vom 24.08.2007

EU-Vertragsverletzungsverfahren im Vergabewesen

Die Europäische Kommission hat in mehreren Vertragsverletzungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Beschlüsse gefasst, zum Teil, solche einzustellen, in anderen Fällen, diese zu eröffnen oder fortzuführen. Diese sind auch mit Blick auf die kommunale Vergaberechtspraxis in Deutschland von Interesse, wegen der einheitlichen Auslegung des EU-Binnenmarktrechts auch in den Fällen, deren Ursprung nicht in Deutschland liegt.

Kommission leitet neue Vertragsverletzungsverfahren ein

Die Europäische Kommission hat aktuell beschlossen, weitere rechtliche Schritte in insgesamt 955 Verfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die nach Auffassung der Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen haben. Dies ist die zweite der vierteljährlichen Serien von Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission im Jahre 2007 einleiten wird.

Hintergrund

In Wahrnehmung ihrer Aufgabe als „Hüterin der Verträge" überprüft die Kommission regelmäßig die ihr häufig über Beschwerden von Verbänden, Unternehmen, Nichtregierungsorganisation oder Bürgern zugehenden Informationen dahingehend, ob das gesamte Gemeinschaftsrecht von allen staatlichen Stellen, sei es auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene, in vollem Umfang beachtet und ordnungsgemäß angewandt wird. Insgesamt bearbeiten die verschiedenen Kommissionsdienststellen eine konstante Zahl von 3.000 bis 5.000 solcher Beschwerden und Vertragsverletzungen in allen Bereichen, in denen das. Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt. Hierzu zählen Binnenmarktvorschriften, Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Verkehrs- und Energiepolitik. Über die meisten Fälle entscheiden die Kommissionsmitglieder auf speziell zu diesem Zweck anberaumten Sitzungen, die alle drei Monate stattfinden.

Das Vertragsverletzungsverfahren erfolgt in drei förmlichen Schritten: Zunächst ergeht ein „Aufforderungsschreiben", in dem um Äußerung zu bestimmten Fragen gebeten wird; anschließend eine „mit Gründen versehene Stellungnahme", in der bekräftigt wird, dass nach Auffassung der Kommission die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Schließlich erfolgt die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der über die entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen entscheidet. Diese Schritte können sich in einem weiteren Verfahren wiederholen, das sicherstellen soll, dass der Mitgliedstaat einem bereits vom Gerichtshof erlassenen Urteil nachgekommen ist. Andernfalls können finanzielle Sanktionen verhängt werden. Rechtsgrundlagen für die Vertragsverletzungsverfahren sind vor allem die Art. 226-228 EG-Vertrag.

Weitere Einzelheiten zu den eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren können von der Geschäftsstelle in elektronischer Form (alexandra.kulesa@kommunen-in-nrw.de) abgefordert werden.

Quelle: DStGB Aktuell 2107-21

Az.: II/1 608-00

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