Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 357/2008 vom 16.05.2008

EU-Verordnung zur Schadstofffreisetzung und Geltung für Kläranlagen

Die Verordnung der Europäischen Union Nr. 166/2006 betrifft die Schaffung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters (EU-PRTR-VO - Amtsblatt der EU 2006, L 33 S. 1). Insoweit wird den Betreibern von Anlagen, wozu u.a. auch Kläranlagen mit über 100.000 Einwohnergleichwerten gehören (Anhang I Ziff. 5 e der EU-PRTR-VO), aufgegeben, über Schadstofffreisetzungen oder –verbringungen zu berichten.

Die Berichtspflicht für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist der 30.06.2009 (Art. 7 Abs. 2 der EU-PRTR-VO) für das erstmalige Berichtsjahr 2007.

Die Fristen zur Datenlieferung innerhalb der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, also auch in Deutschland, sind durch das jeweilige EU-Mitgliedsland festzulegen. Dieses ist in Deutschland durch das Bundes-Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister vom 21.5.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6.6.2007 (- sog. SchadRegProtAG - BGBl. I 2007, S. 1002) geschehen.

Danach errichtet und unterhält das Umweltbundesamt ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (§ 2 Abs. 1 SchadRegProtAG). Das Umweltbundesamt stellt in das Register die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden übermittelten Informationen ein (§ 2 Abs. 2 SchadRegProtAG).

Die Anlagenbetreiber selbst müssen bis zum 15.06.2008 Bericht an die nach Landesrecht zuständige Behörde erstatten (§ 8 Abs. 2 SchadRegProtAG), wobei das Umweltbundesamt die zusammengestellten Informationen für das Jahr 2007 spätestens bis zum 30.6.2009 veröffentlicht (§ 8 Abs. 1 SchadRegProtAG).

Mit Blick auf die Kläranlagen und die von ihnen ausgehenden Schadstofffreisetzungen bzw. Schadstoffverbringungen, die zu melden sind, ist zu beachten, dass nur Kläranlagen betroffen sind, die mehr als 100.000 Einwohnergleichwerte aufweisen. Dieses folgt aus Anhang I Ziff. 5 e der E-PRTR-Verordnung der EU.

Das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) hat eine Internetplattform mit dem Namen „BUBE“ erarbeitet, mit deren Hilfe der Bericht bzw. die Berichtspflicht erfüllt werden kann.

Eine Zuständigkeitsbestimmung zur EU-PRTR-Verordnung oder zum SchadRegProtAG ist in NRW noch nicht getroffen worden, so dass von einer Auffangzuständigkeit der Bezirksregierungen auszugehen ist.

Die Geschäftsstelle empfiehlt deshalb Städten und Gemeinden, die Kläranlagen mit über 100.000 Einwohnergleichwerten betreiben, sich kurzfristig mit dem LANUV NRW und der jeweils zuständigen Bezirksregierung in Verbindung zu setzen um das weitere Verfahren abzuklären. Diese Empfehlung ergeht vor dem Hintergrund, dass abzuklären ist, an wen (Bezirksregierung oder LANUV) und in welcher Form die Daten zu berichten sind und die Frist (15.6.2008) bis zum 31.7.2008 verlängert werden kann und zwar auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 2 SchadRegProtAG). Zwar wird als Frist für den Verlängerungsantrag der 15.5.2008 genannt. In Anbetracht der bislang nicht durchgeregelten Frage der Zuständigkeit und der bislang fehlenden Information des Landes NRW (auch an den StGB NRW) geht die Geschäftsstelle aber davon aus, dass zunächst durch kurzfristigen Rückkontakt mit der Bezirksregierung und dem LANUV das Berichtsverfahren insbesondere mit Blick auf die Internetplattform mit dem Namen „BUBE“ geklärt werden muss, damit in korrekter Art und Weise die Daten übermittelt werden können. Im Übrigen muss das Umweltbundesamt die Daten erst bis zum 30.6.2009 bezogen auf das Berichtsjahr 2007 für ganz Deutschland komplett zusammengestellt haben (§ 8 Abs. 1 SchadRegProtAG), so dass grundsätzlich noch ein ausreichendes Zeitfenster zur Verfügung steht.

Az.: II/2 24-30

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