Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 349/2006 vom 19.04.2006

EU-Richtlinie zum Hochwasserschutz

Die Europäische Kommission hat mit Datum vom 18.01.2006 (KOM (2006) 15endg.) eine EU-Richtlinie vorgeschlagen, die den Mitgliedsstaaten dabei helfen soll, Hochwasser und dessen negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie auf Umwelt, Infrastrukturen und Eigentum zu vermeiden und zu begrenzen. Der vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates knüpft daran an, dass es angesichts unterschiedlicher Einzugsgebiete in Europa konzertierter Maßnahmen auf europäischer Ebene bedarf, um eine bessere Bewältigung des Hochwasserrisikos zu gewährleisten. Nach Auffassung der EU-Kommission gewährleistet ein verbindliches, europaweit vorgegebenes Rechtsinstrument für die Mitgliedsstaaten der EU, das die Hochwasserrisiken richtig bewertet und koordinierte Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Außerdem soll eine ordnungsgemäße Information der Öffentlichkeit sichergestellt werden. Der Vorschlag schafft einen EU-Rahmen für das Hochwasserrisikomanagement, der auf die im Jahr 2000 verabschiedete EU-Wasserrahmenrichtlinie und damit auf den Grundstein der gemeinschaftlichen Politik für den Gewässerschutz aufbaut und darauf abgestimmt ist.

Vorgeschlagen wird eine Vorgehensweise in drei Phasen: Zunächst nehmen die Mitgliedsstaaten eine vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos ihrer Einzugsgebiete und dazugehöriger Küstengebiete vor. Besteht ein echtes Risiko für Hochwasserschäden, so erstellen die Mitgliedsstaaten Hochwasserrisikokarten. Schließlich müssen für die Gebiete Pläne für das Hochwasserrisikomanagement ausgearbeitet werden. Diese sollen Maßnahmen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit von Hochwasser und zur Minderung potenzieller Folgen umfassen.

In erster Linie zielt der Vorschlag auf die Vermeidung von Hochwasserschäden (zum Beispiel durch Vermeidung des Baus von Häusern und Industrieanlagen in aktuellen und zukünftigen Risikogebieten oder durch Berücksichtigung des Hochwasserrisikos bei künftigen Entwicklungen). Weiterhin wird dem Schutz vor Hochwasser ein besonderer Stellenwert beigemessen z.B. durch Maßnahmen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit von Hochwasser und/oder seiner Auswirkungen an einem bestimmten Standort, etwa durch Wiederherstellung von Überschwemmungs- und Feuchtgebieten). Schließlich wird auch auf eine Information der Öffentlichkeit Wert gelegt (zum Beispiel Hinweise für die Öffentlichkeit zur Verhaltensweise bei Hochwasser).

Der Vorschlag und die zugehörigen Unterlagen sowie andere Informationen über die EU-Wasserpolitik kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: europa.eu.int/comm/environment/water/flood_risk/index.htm.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Der EU-Richtlinienvorschlag zum Hochwasserschutz muss aus Sicht der Städte und Gemeinden in Deutschland kritisch überprüft werden, zumal in Deutschland mit dem Hochwasserschutzgesetz des Bundes bereits umfangreiche rechtliche Rahmenbedingungen zur Hochwasservorsorge beziehungsweise zum Hochwasserschutz bestehen. Zwar ist unbestritten, dass angesichts der Hochwasserereignisse der letzten Jahre ein vorbeugender (kommunaler) Hochwasserschutz von zentraler Bedeutung ist. Gleichwohl darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die kommunale Planungshoheit in Überschwemmungsgebieten beziehungsweise in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nicht vollständig ausgehebelt wird. Bereits im Rahmen der Diskussion zum neuen Hochwasserschutzgesetz des Bundes, welches am 10.05.2005 in Kraft getreten ist, hat der DStGB darauf hingewiesen, dass Ausnahmeregelungen von Planverboten in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich vorgesehen werden müssen. Derartige Ausnahmeregelungen sind insbesondere für Städte und Gemeinden von besonderem Interesse, welche keine andere Möglichkeit der Siedlungsentwicklung haben. Auch Altlasten- oder Konversionsflächen in Überschwemmungsgebieten, die häufig aufgrund ihrer Belastung unbeplant sind, können oft nur saniert werden, wenn mittels verantwortungsvoller, hochwasserangepasster Bebauung eine bauliche Anschlussnutzung und damit eine Finanzierung der Sanierung erreicht wird. Gleiches gilt für notwendige Erweiterungen gewerblicher Betriebe, die durch ihre Lage am oder in Überschwemmungsgebieten keine andere Möglichkeit hätten, sich zielgerichtet zu entwickeln.

Nach Auffassung des DStGB und des StGB NRW bedarf es bei der Bewertung des EU-Richtlinienvorschlags zudem eines besonderen Hinweises auf die Finanzierung von Hochwasserschutzmaßnahmen beziehungsweise auf Fördermöglichkeiten. Die Europäische Gemeinschaft verfügt über unterschiedliche Finanzierungsmechanismen, die zur Förderung des Hochwasserschutzes eingesetzt werden können, zum Beispiel im Rahmen der Forschungspolitik, der Kohäsionspolitik sowie der Agrarpolitik (Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums).

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 21-41 qu/g

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