Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 375/2023 vom 26.06.2023

EU-Richtlinie zum Ausbau erneuerbarer Energien verabschiedet

Am 16.06.2023 haben die ständigen Vertreter in der EU der Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) zugestimmt. Das bisherige Ziel für erneuerbare Energien wird auf 45 Prozent bis 2030 deutlich angehoben. Dies soll durch vereinfachte Genehmigungsverfahren und eine Implementierung in allen Sektoren ermöglicht werden.

Die neuen Zielsetzungen bedeuten eine Verdoppelung des europaweiten Anteils erneuerbarer Energien gegenüber dem erreichten Stand im Jahr 2021 von knapp 22 Prozent. Wesentlich werden hierbei der Ausbau der Wind- und Solarenergie sowie der sektorenübergreifende Einsatz sein. Zentrale Punkte sind:

  • Anhebung der Gesamtziele: Die Einigung auf eine Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie sieht vor, dass das EU-2030-Ziel für erneuerbare Energien auf insgesamt 45 Prozent des gesamten Energieverbrauchs (Bruttoenergieverbrauch) steigt. Insbesondere die deutschen Ziele werden damit als ausreichend zu bewerten sein.
  • Sektorübergreifende Ziele für 2030: Der Anteil erneuerbarer Energien muss je Sektor jedes Jahr um 0,8 Prozentpunkte wachsen und ab 2026 jährlich um 1,1 Prozentpunkte. Hinzu kommt ein Ziel von 49 Prozent erneuerbare Energien am Wärmebedarf in Gebäuden. Im Verkehrssektor erhöht sich das bereits verbindliche Ziel von 14 Prozent auf 29 Prozent. 42 Prozent des in 2030 verbrauchten Wasserstoffs in der Industrie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen.
  • Fortführung der Regelungen für vereinfachten Erneuerbaren-Ausbau: Beschleunigte Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen, die in der EU-Notfallverordnung beschlossen wurden, werden weitestgehend festgeschrieben. So liegt der Ausbau der Netze und auch der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und es kann in Vorranggebieten auf zeitaufwendige Prüfschritte verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass angemessene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnamen getroffen wurden und das Naturschutzniveau hoch bleibt.
  • Förderung grenzüberschreitender Projekte: Jeder Mitgliedstaat ist gehalten, mindestens ein grenzüberschreitendes Kooperationsprojekt anzugehen.
  • Keine Anrechnung von Low carbon Fuels auf die EE-Ziele: Low carbon Fuels werden nicht auf die EE-Ziele angerechnet. Es wird also weiterhin klar zwischen grünem H2 und Low Carbon H2 (insbesondere Wasserstoff aus Atomenergie) unterschieden.
  • Hochlauf der E-Fuels im Flugverkehr: Der Hochlauf von E-Fuels im Flugverkehr soll stärker gefördert werden. Damit gilt nun auf EU-Ebene, was in Deutschland bereits seit 2021 Gesetz ist – die deutsche E-Fuels-Quote war bisher die weltweit erste Verpflichtung zum Einsatz dieser Kraftstoffe. EU-weit müssen nun ab 2030 mindestens 1,2 Prozent E-Fuels eingesetzt werden und sollen bis 2050 auf 35 Prozent gesteigert werden.

Anmerkung

Die nunmehr getroffene Entscheidung auf EU-Ebene ist ein wichtiger Schritt für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Dabei wird nicht nur das Ambitionsniveau des Ausbaus deutlich angehoben, sondern auch die entsprechenden Genehmigungsverfahren sollen beschleunigt werden. Begrüßenswert ist auch die Integration erneuerbarer Energien in die weiteren Sektoren (sog. Sektorkopplung).

Die geplanten Vereinfachungen für Genehmigungsverfahren sind zu unterstützen. Wesentlich ist, dass bei der Umsetzung entsprechender Vorhaben auf nationaler Ebene ausreichender Spielraum für die Umsetzung vor Ort belassen wird. Gerade Städte und Gemeinden benötigen ausreichende Umsetzungsspielräume, um individuelle Lösungen vor Ort zu finden. Wesentlich für eine schnelle Umsetzung sind zudem mittelfristig ausreichende Personal- und Sachmittel, um eine Überforderung bei Planungs- und Genehmigungsbehörden zu vermeiden. Hierauf ist bei der Umsetzung der Richtlinie von Seiten des Bundes und der Länder zu achten.

Weitere Informationen:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/03/20230330-durchbruch-fur-ambitionierten-ausbau-erneuerbarer-energien-bis-2030.html

Az.: 28.6.9-012/001 we

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