Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 362/2002 vom 05.06.2002

EU-Richtlinie für Elektro-Altgeräte

Die Bundesregierung hat den Erlass eine Elektronikschrott-Verordnung bislang zurückgestellt bis die Europäische Union (EU) abschließend eine EU-Richtlinie verabschiedet hat, die dann in deutsches Recht umzusetzen ist. Zum Stand der EU-Richtlinie über Elektronikschrott kann zur Zeit auf folgendes hingewiesen werden:

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Das EU-Parlament hat sich am 11. April 2002 in 2. Lesung mit dem Richtlinienvorschlag zur Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befasst. In der aus kommunaler Sicht besonders relevanten Frage zur Kostentragung bei der Einsammlung der Altgeräte ist das EU-Parlament nur unwesentlich von seiner ursprünglichen Position abgewichen. Es ist somit davon auszugehen, dass zukünftig die Kommunen die Kosten für das Einsammeln der Altgeräte ab der Haustür bis zur Übergabe an der Sammelstelle und evtl. auch die Kosten für diese Übergabestelle zu tragen haben.

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Ursprünglich sah die Beratungsgrundlage des EU-Parlaments vor, dass die Hersteller die Kosten für die Entsorgung der Altgeräte grundsätzlich erst ab Übergabe-/Sammelstelle zu tragen haben. Das Parlament hat nunmehr in 2. Lesung beschlossen, dass die Hersteller die Entsorgung "mindestens" ab kommunaler oder regionaler Sammelstelle finanzieren müssen. Damit kann nunmehr jeder Mitgliedstaat – auch Deutschland - selbst entscheiden, ob die Hersteller die Sammlung ab Haustür oder ab Sammelstelle finanzieren. Dieses wird aufgrund von Äußerungen aus dem Bundesumweltministerium und aufgrund der seinerzeit in der Diskussion befindlichen Entwürfe einer deutschen Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Verordnung voraussichtlich dazu führen, dass den Kommunen als öffentlichen-rechtliche Entsorgungsträger die Kosten für die Einsammlung der Altgeräte ab Haustür und u.U. auch die Kosten für Bereitstellung und Unterhaltung der Übergabepunkte angelastet werden.

Bis Ende 2005 müssen die Mitgliedstaaten nach Beschluss des Parlaments die Sammlung von mindestens 6 kg Elektronikschrott pro Einwohner sicherstellen. Nach Auffassung des EU-Parlaments soll die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten durch die Hersteller individuell erfolgen. Nur kleine und mittlere Unternehmen sollen die Möglichkeit einer kollektiven Finanzierung erhalten. Die Hersteller haben darüber hinaus Garantien für die Finanzierung der zukünftigen Entsorgung abzugeben. Die Entsorgung der sog. "historischen Altgeräte", d.h. der Altgeräte, die vor Inkrafttreten der Richtlinie auf den Markt gelangten, soll von den Herstellern generell kollektiv finanziert werden. Gleiches soll für die Entsorgung von Geräten gelten, deren Hersteller nicht zu identifizieren sind. Die konkrete Sammlung, Behandlung und Verwertung des Elektroschrotts durch die Hersteller kann sowohl kollektiv als auch individuell erfolgen.

Aus kommunaler Sicht ist in Übereinstimmung mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) eine Aufteilung der Kostentragungspflicht zwischen Herstellern und Kommunen grundsätzlich abzulehnen. Nach Schätzung des DStGB wird das Einsammeln der Altgeräte zu Mehrkosten für die Städte und Gemeinden von ca. 500 Mio. € jährlich führen. Hinzu kommen können möglicherweise noch weitere Kosten für die Schaffung und den Betrieb der Übergabepunkte. Umgerechnet auf den einzelnen Bürger würde dies voraussichtlich zu einer Erhöhung der Abfallgebühren um ca. 5 - 6 € pro EW/J führen.


Zum weiteren Verfahrensgang auf der Ebene der Europäischen Union und in Deutschland kann folgendes angemerkt werden:

Da die Beschlussfassung des EU-Parlaments in wesentlichen Punkten von dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union abweicht, wird die EU-Richtlinie in das Vermittlungsverfahren eingehen. Da der für die Kommunen wesentliche Passus der Kostentragungspflicht jedoch in seiner grundsätzlichen Ausgestaltung nicht mehr zur Disposition steht, ist davon auszugehen, dass die EU-Richtlinie eine entsprechende Aufteilung der Kostentragungspflicht zwischen Kommunen und Herstellern bei Abschluss des Verfahrens vorsehen wird. Vor diesem Hintergrund wird sich die Geschäftsstelle des StGB NRW mit dem DStGB bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nachdrücklich für eine umfassende Kostentragungspflicht der Hersteller einsetzen, da nur so der dem im deutschen Recht festgeschriebene Grundsatz der umfassenden Produktverantwortung der Hersteller (§§ 22ff. KrW-/AbfG) Rechnung getragen werden kann. Zugleich kann nur durch eine vollständige Kostentragungspflicht, eine nachhaltige Anreizfunktion für die Hersteller erzielt werden, entsprechende Produkte ökologisch sinnvoll und somit möglichst in allen Teilen wiederverwendbar bzw. wiederverwertbar herzustellen.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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