Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 140/2000 vom 05.03.2000

EU-Nahverkehrsnovelle

Die ursprünglich für Anfang Februar erwartete Kommissionsentscheidung zum Entwurf der Novellierung der EU-Nahverkehrsverordnung 1191/69 in der Fassung der 1893/91 verzögert sich wegen unterschiedlicher Auffassungen innerhalb der Kommission zum öffentlichen Auftragswesen.

War bisher lediglich bekannt, dass die EU-Nahverkehrsverordnung, welche die bisherige 1191/69 ablöst, wesentliche Elemente des Deutschen Organisationsrahmens übernimmt, im Ergebnis jedoch an der sehr strikten Auffassung darüber festhält, was beihilfeunschädliche Subventionen sind und was wettbewerbsverzerrende Subventionen sind, so hat ein Gespräch der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene mit der Kommission Ende Januar in einigen Punkten folgende Inhalte erkennen lassen.

  • Im Falle eines allgemeinen Interesses an gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen können diese Interessen der Kommission mit dem Ergebnis angezeigt werden, dass bis zu 20% der Gesamtkosten als wettbewerbsunschädliche Subventionen an die Unternehmen geleistet werden können.

 

  • Bei vorliegenden eigenwirtschaftlichen Leistungen gilt bei bestimmten Bedingungen ein Zuschuss bis zur Höhe von 20% ebenfalls als nicht diskriminierend.

 

  • Im Rahmen bestehender konzessionierter Verkehre bleiben Auferlegungen von Leistungen unschädlich, wenn die Gesamtheit der Leistungen gemeinwirtschaftlich erfolgt und auch bei einer Ausschreibung keiner der Anbieter in der Lage ist, ein günstigeres Angebot als der bestehende Anbieter zu unterbreiten.

 

  • Ein dem Wettbewerb entgegenstehendes Problem ist die Frage, was mit den Angestellten und den Investitionsgütern (Busse, Betriebshöfe etc.) geschieht, wenn ein Anbieterwechsel nach einer Ausschreibung stattfindet. Hier soll der Kommissionsentwurf vier Optionen der Aufgabenträger vorsehen. Diese können Busse kaufen, eine Übernahme in der Ausschreibung vorsehen, die Busse im Wege des Leasing zur Verfügung stellen oder den bestehenden Vertrag mit dem Anbieter verlängern. Hinsichtlich des Personals kann der Aufgabenträger nach bisherigen Informationen den neuen Unternehmer verpflichten, das Personal zu übernehmen, wenn der Aufgabenträger nachweisen kann, dass die Aufrechterhaltung der Qualität des Angebotes und die Sicherheit des Angebotes dies verlangt. Eine derartige Verpflichtung zur Personalübernahme soll zeitlich nicht befristet sein. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der bisherige Arbeitsvertrag übergeht.

Mit einem offiziellen Kommissionsentwurf soll im März 2000 zu rechnen sein.

Az.: III/1 441-39

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