Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 138/2005 vom 18.01.2005

EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und Vorgaben der EU

Ab dem Jahr 2005 gelten nach der 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) die von der Europäischen Union vorgegebenen verschärften Grenzwerte für Luftschadstoffe. Insbesondere in Ballungsräumen ist mit einem Überschreiten der Grenzwerte unter anderem für Stickstoffdixoid (NO2) und Feinstaub (PM 10) bereits im Jahr 2005 zu rechnen. Sobald eine solche Überschreitung festgestellt wird, ist für das jeweils betroffene Gebiet in einer Stadt/Gemeinde ein Luftreinhalteplan durch die zuständige Bezirksregierung aufzustellen. Auf der Grundlage des Luftreinhalteplans können auch die betroffenen Städte und Gemeinden angehalten sein, als Träger der Verkehrs- und Bauleitplanung sowie des öffentlichen Nahverkehrs, Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu entwickeln und umzusetzen. Zurzeit sind nach dem Kenntnisstand der Geschäftsstelle aus dem Bereich der kreisangehörigen Städte und Gemeinden aber nur wenige Kommunen betroffen.

Im Einzelnen:

1. Die Vorgaben der Europäischen Union

Die Europäische Union (EU) hat im Jahr 1996 die EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Amtsblatt Nr. L 296, S. 55) erlassen.

Die EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie 96/62/EG schafft die Grundlage für die dauerhafte Verbesserung der Luftqualität in der europäischen Gemeinschaft. Die EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie enthält allgemeine Grundsätze und nennt Schadstoffe, die zukünftig vorrangig vermindert werden müssen. Hierzu gehören u.a. Schwefeldioxid, Stickoxide, aromatische Kohlenwasserstoffe, Cadmium, Arsen, Nickel und Quecksilber.

In Anknüpfung an die EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie 96/62/EG hat die EU zwei sog. Tochterrichtlinien erlassen. Dabei handelt es sich zum einen um die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (Amtsblatt Nr. L 163, S. 41; sog. 1. Tochterrichtlinie) und zum anderen um die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (Amtsblatt Nr. L 313, S. 12, Amtsblatt Nr. L 111 S. 3; sog. 2.Tochterrichtlinie).

2. Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Bundesebene

Die 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (22. BImSchV) hat die sog. EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und die Tochterrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt (Bundesgesetzblatt I 2002, S. 3626 ff.). Die 22. BImSchV ist am 18. September 2002 in Kraft getreten. Ziel dieser 22. BImSchV ist die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass anspruchsvolle Immissionswerte einzuhalten sind bzw. dort, wo die Luftqualität bereits gut ist, diese möglichst erhalten wird. Weiterhin wird eine umfassende Unterrichtung der Bevölkerung über die aktuelle Luftbelastung, deren Bewertung im Hinblick auf die Immissionswerte und über Sanierungsmaßnahmen gefordert. Ausgehend hiervon gliedert sich die 22. BImSchV in drei Teile: Der Teil I setzt die sog. EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und ihre Tochterrichtlinien um. Der Teil II setzt die EU-Richtlinie 92/72/EG über die Luftverschmutzung durch Ozon um und enthält insbesondere Regelungen über Schwellenwerte und die Unterrichtung der Bevölkerung. Der Teil III der 22. BImSchV regelt schließlich das Inkrafttreten der 22. BImSchV.

Als Folge der 22. BImSchV gelten - europarechtlich vorgegeben – ab dem Jahr 2005 bzw. ab dem Jahr 2010 wesentlich schärfere Grenzwerte für die wichtigsten Luftschadstoffe. Insbesondere in Ballungsräumen ist mit einem Überschreiten der Jahresmittelwerte bei den Luft-Schadstoffen Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM 10) bereits im Jahr 2005 zu rechnen.

Az.: II/2 70-11 qu/g

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