Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 131/2022 vom 14.02.2022

EU-Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen in Kraft getreten

Seit Januar 2022 gelten die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Mit den neuen Leitlinien soll ein flexibler und zweckmäßiger Rahmen geschaffen werden, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die für die Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals erforderlichen Fördermittel gezielt und kosteneffizient bereitzustellen.

In den Leitlinien sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Zudem werden die Kriterien dargelegt, die die Kommission bei der Prüfung von Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen zugrunde legt. Die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen ersetzen die bestehenden Leitlinien und bilden die Grundlage für alle einschlägigen Kommissionsbeschlüsse. Die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, ihre bestehenden Regelungen ab dem Jahr 2024 mit den neuen Vorschriften in Einklang zu bringen.

Mit den neuen Beihilfevorschriften werden Vorhaben für Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz und Erzeugung grüner Energie, gefördert. Die neuen Leitlinien enthalten Abschnitte zur umfassenden und flexiblen Unterstützung der Dekarbonisierung der Wirtschaft. Diese Förderungen stehen allen Technologien offen, die einen Beitrag zum europäischen Grünen Deal leisten können, zum Beispiel erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, Beihilfen für saubere Mobilität, Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, Verringerung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit.

Kerninhalte der neuen Leitlinien

  • Ausweitung der Kategorien von Investitionen und Technologien, die die Mitgliedstaaten fördern können.
  • Erläuterungen zu Beihilfen für zahlreiche für den Grünen Deal relevante Bereiche: Neue und aktualisierte Abschnitte bieten Erläuterungen zu Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung. Auch auf Beihilfen, die Anreize für Investitionen in Schlüsselbereiche wie die Energieeffizienz von Gebäuden und die saubere Mobilität für alle Verkehrsträger schaffen, wird in eigenen Abschnitten der Leitlinien eingegangen.
  • Änderung der geltenden Vorschriften über Ermäßigungen bestimmter Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen.
  • Einführung von Schutzvorkehrungen, die sicherstellen, dass die Beihilfen wirksam dort eingesetzt werden, wo sie für eine Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes erforderlich sind.
  • Gewährleistung der Kohärenz mit den relevanten Rechtsvorschriften und Strategien der EU für Umweltschutz und Energie.
  • Erhöhung der Flexibilität und Straffung der bisherigen Vorschriften, auch durch Abschaffung der Verpflichtung zur Einzelanmeldung von grünen Großprojekten, die auf der Grundlage von zuvor von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen durchgeführt werden.

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in Überarbeitung

Die Leitlinien werden durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ergänzt, die Ex-ante-Vereinbarkeitskriterien enthält, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchführen können.

Die AGVO-Bestimmungen für Beihilfen in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie werden derzeit gezielt überarbeitet, um grüne Investitionen weiter zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen zusätzliche Maßnahmen wie Beihilfen für Investitionen in neue Technologien wie Wasserstoff und CO2-Abscheidung und -Speicherung oder CO2-Abscheidung und -Nutzung sowie Beihilfen in Bereichen, die für die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals von entscheidender Bedeutung sind, wie Ressourceneffizienz und Biodiversität, von der Anmeldepflicht befreit werden. Darüber hinaus zielt die Überarbeitung der AGVO darauf ab, die Bestimmungen über Beihilfen für Investitionen in Schlüsselbereiche wie die Energieeffizienz von Gebäuden und die Lade- und Tankinfrastruktur für saubere Mobilität, die bereits im Rahmen der gezielten Überarbeitung der AGVO im Juli 2021 eingeführt wurden, weiter zu präzisieren. Schließlich werden die Vorschriften in Bezug auf die Definition der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensitäten flexibler gestaltet.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die Leitlinien geben einen neuen Rahmen für Behörden vor, damit sie die Ziele des europäischen Grünen Deals effizient und mit möglichst geringen Wettbewerbsverzerrungen unterstützen können. Unterstützt werden damit letztlich viele Klimaschutzprojekte in den Kommunen, die beispielsweise durch Bundesförderprogramme mitfinanziert werden. So gibt es Verbesserungen beispielsweise durch ermöglichte Beihilfen für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Lade- oder Tankinfrastruktur, wenn diese in einer Anlagenkombination realisiert werden. Denkbar sind beispielsweise Anlagen in Kombination mit der Erzeugung oder Speicherung von erneuerbaren Energien oder Wasserstoff.

Die Europäische Kommission hatte die Bedeutung der Leitlinien für den europäischen Green Deal/Fit for 55-Paket hervorgehoben. Insbesondere die angestrebte Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften und Strategien der EU für Umweltschutz und Energie und ausgeweitete Fördertatbestände und mehr Flexibilität in den Verfahren sind im Sinne der ambitionierten Klimaschutzziele und Umsetzungszeiträume sehr begrüßenswert.

Die Leitlinien entbinden aber nicht von der Pflicht zur Anmeldung von Beihilfen durch die Mitgliedstaaten bei der Kommission. Ausnahmen gelten nur für De-minimis-Beihilfen und solche Beihilfen, die der AGVO oder einer anderen Freistellungsregelung unterfallen.

Die Angemessenheit der Beihilfe muss natürlich stets beachtet werden. Insbesondere muss diese erforderlich und zeitlich begrenzt sein. Auch muss vorher eine Konsultation zum Marktversagen erfolgen. Wann aber beispielsweise ein solches Marktversagen im konkreten Fall beim Aufbau einer Ladeinfrastruktur vorliegt, ist nicht trivial. Positiv ist, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke festgelegt werden soll. Dies kann Spielräume für staatliche Unterstützungsleistungen für Klimaschutzprojekte vergrößern.

Weitere Informationen

FAQ zu den Leitlinien auf der Webseite der EU-Kommission: https://ec.europa.eu

Die Leitlinien sind verfügbar unter: https://ec.europa.eu

Az.: 28.2-001/001 ste

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