Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 489/2004 vom 17.06.2004

EU-Kommission zur Durchsetzung von Straßenverkehrssicherheit

Die Europäische Kommission betrachtet die Verbesserung der Verkehrssicherheit auf den Straßen als ein Thema von europäischer Bedeutung. Im Oktober 2003 hat die Kommission daher eine Empfehlung zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit verabschiedet, die im April im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Die Mitgliedsstaaten werden darin aufgefordert, nationale Programme zur Durchführung der Verkehrsüberwachung in den Bereichen Geschwindigkeit, Alkohol- und Gurtanlegeverhalten zu erarbeiten.
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Für die Erarbeitung der genannten Programme sind in Deutschland die Länder zuständig. Da die Kommission ein nationales Programm erwartet, ist in Deutschland ein Bund-Länder-Programm wahrscheinlich. Etwaige Anregungen seitens der Mitgliedskommunen könnten über die Geschäftsstelle an die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene weitergegeben werden.
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Nach dem Wortlaut der Veröffentlichung (vom 7.4.2004) empfiehlt die Kommission den Mitgliedsstaaten u.a.,
·  einen nationalen Durchsetzungsplan mit den Maßnahmen aufzustellen, die sie zur Umsetzung der Empfehlung zu ergreifen gedenken,
·  den nationalen Durchsetzungsplan regelmäßig zu bewerten und anzupassen,
·  sicherzustellen, dass die Durchsetzung von Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das jeweilige Problem begleitet werden,
·  dafür zu sorgen, dass automatisierte Kontrollausrüstungen eingesetzt werden, um Geschwindigkeitsüberschreitungen zu erfassen und zu gewährleisten, dass diese Kontrollen so durchgeführt werden, dass ihre Effektivität sichergestellt ist, nämlich dass sie insbesondere auf Straßenabschnitten stattfinden, wo regelmäßig Verstöße vorkommen und zu einem erhöhten Unfallrisiko führen,
·  die Durchführung stichprobenweiser Atemalkoholkontrollen mit Alkoholtestgeräten zu gewährleisten,
·  zu gewährleisten, dass intensive Durchsetzungskampagnen zur Gurtpflicht mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen mindestens dreimal jährlich an Orten durchgeführt werden, wo Verstöße regelmäßig vorkommen und zu erhöhtem Unfallrisiko führen.
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Az.: III/1 151 - 25

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