Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 749/2013 vom 21.10.2013

EU-Kommission zur Änderung der Schwellenwerte bei Vergabeverfahren

Die EU-Kommission hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Schwellenwerte bei öffentlichen Vergabeverfahren vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen der so genannten EU-Schwellenwerte sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten. Die EU-Kommission hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren veröffentlicht. Ausweislich des Verordnungsentwurfs sollen ab dem 01.01.2014 in den EU-Mitgliedsstaaten folgende EU-Schwellenwerte gelten: 

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarerer Bundeseinrichtungen: 134.000 Euro (bisher 130.000 Euro)
  • für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 207.000 Euro (bisher 200.000 Euro)
  • für Bauaufträge: 5,186 Mio. Euro (bisher 5 Mio. Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 414.000 Euro (bisher 400.000 Euro)

Die neuen EU-Schwellenwerte treten gemäß Art. 4 der EU-Verordnung am 01.01.2014 in Kraft. Damit hat sich auch die kommunale Vergabepraxis ab dem 01.01.2014 an den neuen EU-Schwellenwerten zu orientieren. Die Schwellenwerte ergeben sich aus dem GPA (Government Procurement Agreement) beziehungsweise der Auftragshöhe, ab der das GPA gelten soll. Diese Auftragshöhe ist in so genannten „SZR“ festgeschrieben.

Die vom IWF eingeführte künstliche Währungseinheit „SZR“ wird durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert, zum Beispiel dem US-Dollar und dem Euro. Zum Ausgleich von Kursschwankungen zwischen den SZR und Euro werden die EU-Schwellenwerte von der Kommission alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Die konkrete Berechnung der Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro — ausdrückt in SZR — während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung (01. Januar) vorausgeht. Vorliegend also der Zeitraum vom 01.09.2011 bis 31.08.2013. Die StGB NRW-Geschäftsstelle wird über das formale Inkrafttreten der vorgenannten EU-Verordnung berichten.

Az.: II

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