Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 571/2006 vom 22.08.2006

EU-Kommission zum Schutz des Namens "Sparkasse"

Die Europäische Kommission hat den Vorschlag der Bundesregierung für eine Sonderregelung zum Schutz des Namens „Sparkasse“ abgelehnt. Der Vorschlag sieht vor, dass auch private Investoren nach dem Kauf einer Sparkasse den Namen „Sparkasse“ weiter führen dürfen. Dies wurde allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass der Investor seine Tätigkeit auf die Region beschränkt, in der die Sparkasse zuvor tätig war, und die Überschüsse nur für gemeinnützige Zwecke verwendet. Die Kommission legt in einem Schreiben an das Bundesfinanzministerium (BMF) vom 3. August 2006 dar, dass dieser Vorschlag die privaten Investoren gegenüber öffentlich-rechtlichen Sparkassen benachteiligt.

Die Kommission ist weiter der Auffassung, dass durch diese Regelung die Kapital- und Niederlassungsfreiheit unangemessen eingeschränkt wird. Sie argumentiert, dass die Sparkassengesetze in zahlreichen deutschen Bundesländern lediglich ein vorrangiges Engagement der Sparkassen in ihrem Gebiet vorsehen, ein ausdrückliches Verbot einer auswärtigen Tätigkeit besteht dagegen nicht. Deshalb gehe es zu weit, Privatinvestoren auf das Gebiet zu beschränken, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat. Folge wäre, dass eine privatisierte Sparkasse dann restriktiver behandelt werde als eine öffentlich-rechtliche Sparkasse. Die Kommission wendet sich auch gegen die von der Bundesregierung vorgeschlagene gemeinnützige Verwendung der Gewinne. Durch die Regelungen in Rheinland-Pfalz und im Saarland, wonach private stille Gesellschafter zugelassen sind, werde auch dort nicht der gesamte Gewinn gemeinnützig verwendet. Außerdem könne man in dem Fall, in dem die Sparkasse nicht ausgeschüttete Gewinne in die Rücklagen stelle, nicht davon ausgehen, dass durch Rücklagen nur Kredite für gemeinnützige Zwecke unterlegt werden.

Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass mit diesem Vorschlag andere Anforderungen als in dem weiteren Vorschlag der Bundesregierung im Fall des Verkaufs der Berliner Sparkasse aufgestellt werden. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei. Im Fall der Berliner Sparkasse hatte die Bundesregierung der Kommission zwischenzeitlich eine so genannte Insellösung als Sonderregelung vorgeschlagen. Danach sollte es privaten Investoren ermöglicht werden, die Berliner Bankgesellschaft und ihre Sparkasse zu erwerben und den Namen zu behalten. Dafür hatte die Bundesregierung im Gegenzug verlangt, dass das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt wird und die Kommission garantiert, dass sie nicht wieder gegen die deutschen Regeln vorgeht.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist die bundesgesetzliche Regelung in § 40 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), wonach die Bezeichnung „Sparkasse“ nur von öffentlich-rechtlichen Sparkassen geführt werden darf. Hintergrund für die Auseinandersetzung zwischen Bundesregierung und Kommission ist der angestrebte Verkauf der Berliner Sparkasse durch das Land Berlin. Die Kommission hatte den Verkauf zur Bedingung für die Genehmigung staatlicher Beihilfen für die Bankgesellschaft Berlin gemacht, zu der die Berliner Sparkasse gehört. Trotz des Briefes der Kommission vom 3. August 2006 erklärte ein Sprecher des BMF, dass man zuversichtlich sei, dass es am Ende für beide Seiten eine vernünftige Lösung geben werde.

Politisch verantwortlich für die Behandlung der für die kommunale Seite bedeutsamen Frage in der Kommission ist das Kabinettsmitglied Martin Merlin (F). Generaldirektor der zuständigen GD Binnenmarkt ist der Luxemburger Thierry Stoll.

Az.: IV 961-00

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