Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 675/2001 vom 05.11.2001

EU-Kommission zum Dualen System

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 17.09.2001 (Sache: DSD , K 2001, 2672 endgültig), über die gegenwärtige und zukünftige Laufzeit der Leistungsverträge im Rahmen des Dualen System der Duales System Deutschland AG entschieden. Gegenstand der Leistungsverträge ist regelmäßig die Einsammlung, Sortierung und Verwertung der gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen, die über den gelben Sack/die gelbe Tonne sowie über Altglascontainer und über die einheitliche Wertofferfassung beim Altpapier (Druckerzeugnisse und gebrauchte Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton) erfasst werden.

Zur Laufzeit der bestehenden Leistungsverträge geht die EU-Kommission davon aus, daß diese längstens bis zum 31.12.2003 gelten, d.h. ab dem 1.1.2004 müssen die Leistungen im Rahmen des Dualen Systems durch vorherige Ausschreibung der DSD AG neu vergeben worden sein. Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass ab dem 31.12.2003 das Duale System der Duales System Deutschland AG als umfassend etabliert angesehen werden muss und in der Entsorgungswirtschaft insgesamt die Voraussetzungen im Bereich der Entsorgungs- und Sortierinfrastruktur für gebrauchte Verkaufsverpackungen dafür geschaffen sind, dass die Unerläßlichkeit langfristiger vertraglicher Bindungen bei den Leistungsverträgen nicht mehr gegeben ist. Vor diesem Hintergrund sieht die EU-Kommission daher für zukünftige Leistungsverträge ab dem 01.01.2004 grundsätzlich eine Laufzeit von maximal 3 Jahren als angemessen an und hält eine Laufzeit von 3 Jahren auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für vertretbar.

Im übrigen gibt die EU-Kommission der DSD AG bis zum 31.12.2003 im wesentlichen folgendes auf:

1. Die Duales System Deutschland AG (DSD AG) darf Entsorgungsunternehmen nicht daran hindern, mit Wettbewerbern der DSD AG Verträge über die Mitbenutzung von Behältern oder sonstigen Einrichtungen zum Sammeln und Sortieren gebrauchter Verkaufsverpackungen abzuschließen und zu erfüllen.

2. Die DSD AG darf von Entsorgungsunternehmen, die mit Wettbewerbern der DSD AG Verträge über die Mitbenutzung von Behältern oder sonstigen Einrichtungen zum Sammeln und Sortieren gebrauchter Verkaufsverpackungen abschließen, nicht verlangen, dass diese gegenüber der DSD AG Verpackungsmengen nachweisen müssen, die nicht für das System gesammelt wurden.

Az.: II/2 32-16-4

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