Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 539/2015 vom 21.09.2015

EU-Kommission zu internationalen TTIP-Handelsgerichtshöfen

Die EU-Kommission hat einen Reformvorschlag zur Ausgestaltung des Investitionsschutzes im EU-Freihandelsabkommen TTIP mit den USA präsentiert. Danach soll das bisherige System zur Schlichtung von Investor-Staat-Streitigkeiten durch Schiedsgerichte durch ein transparentes und rechenschaftspflichtiges Investitionsgerichts-Systems abgelöst werden (vgl. auch StGB NRW-Mitteilungen 382/2015 und 447/2015).

Es sollen eigene internationale Handelsgerichte eingerichtet werden, die aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht bestehen. Alle Verfahrenstermine sollen öffentlich zugänglich sein. Die Gerichte sollen keinen festen Platz haben, sondern je nach Fall an verschiedenen Orten tagen. Es sollen unabhängige Richter öffentlich bestellt werden, denen dann nach Zufallsprinzip die einzelnen Verfahren zugewiesen würden. Im Fall von TTIP würden die EU und die USA die 15 Richter der ersten Instanz gemeinsam benennen; je fünf kämen aus einem EU-Land, den USA und einem Drittstaat. Die Richter sollen über so hohe Qualifikationen verfügen, dass sie u. a. auch für den Internationalen Gerichtshof geeignet wären. Ähnlich wären die Anforderungen für die sechs Richter der Berufungsinstanz.

Ferner soll die Möglichkeit eingeschränkt werden, sich überhaupt an solch ein Gericht zu wenden, um den Missbrauch durch klagefreudige Unternehmen vorzubeugen. Möglich wäre die Anrufung demnach, wenn ein Unternehmen des Gaststaates ohne Entschädigung enteignet oder aus religiösen Gründen diskriminiert werden würde. Darüber soll das Recht der Staaten auf Regulierung festgelegt werden. Die EU-Kommission begegnet damit dem wichtigen Kritikpunkt, dass der Investitionsschutz legitime Gesetze oder Verwaltungspraktiken einschränken kann. Ausländische Unternehmen hätten durch den Schutz einen besonderen Hebel, um gegen für sie ungünstige Gesetze vorzugehen.

Das neue Investitionsgerichts-Verfahren soll für die Zukunft auch für andere Freihandelsabkommen gelten. Offen ist allerdings, ob sich der Vorschlag auch noch im CETA-Abkommen der EU mit Kanada umsetzen ließe. Damit sich der Reformvorschlag realisieren lässt, müssen zunächst die übrigen europäischen Mitgliedstaaten und das Europaparlament zu-stimmen. Schließlich muss die USA den Vorschlag annehmen.

Anmerkung

Die Reformvorschläge gehen aus kommunaler Sicht in die richtige Richtung. Viele der Ansätze entsprechen den von kommunaler Seite erhobenen Forderungen nach einem transparenten und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestalteten Handelsgerichtsverfahren, zu dem die Öffentlichkeit Zugang hat, das mit einer Berufungsmöglichkeit ausgestattet ist und dass keine unbegrenzten Klagemöglichkeiten durch Investoren vorsieht.

Die bisherigen speziellen Investitionsregelungen mit ad hoc-besetzten Schiedsgerichten in TTIP können diesen Grundsätzen nicht gerecht werden und werden deshalb aus kommunaler Sicht abgelehnt. Sinnvoll ist die Einrichtung eines ständigen Handelsgerichtshofs, der sich der Streitfälle aus allen möglichen Handelsabkommen, auch dem bereits abgeschlossenen CETA-Abkommen, annehmen wird.

Az.: 28.5.2-001/001

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