Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 605/2013 vom 20.08.2013

EU-Kommission für Änderung der Abfallverbringungsverordnung

Zur Verstärkung des Kampfes gegen illegale grenzüberschreitende Abfalllieferungen hat die EU-Kommission am 11.07.2013 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen vorgelegt. Illegale Abfallverbringungen schaden der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Daher seien striktere Kontrollen in allen Mitgliedsstaaten an der Zeit, so die Brüsseler Behörde. Der Vorschlag soll dazu beitragen, die unsachgemäße Bewirtschaftung von Abfällen zu verringern und sicherstellen, dass gefährliche Abfälle ordnungsgemäß behandelt und wertvolle Ressourcen wiederverwendet werden.

Grenzüberschreitende Abfalltransporte

Geplant ist unter anderem grenzüberschreitende Abfalltransporte, die fälschlich als Gebrauchtwarenlieferung deklariert sind, vereinfach aufdecken zu können. Solche Umgehungsversuche hinsichtlich der Abfallverbringungsverordnung und der Importverbote des Bestimmungslandes sind etwa in der Praxis häufig bei Autos und Reifen zu beobachten. Hier ist die Abgrenzung zwischen Gebrauchtwaren (Nicht-Abfall) und Abfall schwierig.

Nach dem aktuellen Vorschlag soll der Nachweis, dass eine Lieferung nicht aus Abfall besteht, nunmehr bei dem für den Transport Verantwortlichen liegen. Bisher oblag den Behörden dieser Nachweis. Künftig soll die zuständige Behörde von dem verantwortlichen Transporteur den Nachweis fordern können, dass es sich um voll funktionsfähige verbrachte Gegenstände handelt. Zum Nachweis der Bestimmung der Güter zur Wiederverwendung soll die Behörde des Weiteren die Vorlage von entsprechenden Rechnungen und Kaufverträgen der Lieferung fordern können.

Scheinverwertung

Die Novelle der Abfallverbringungsverordnung soll zudem ein besseres Vorgehen gegen Scheinverwertungen ermöglichen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen grundlegende Umweltschutzanforderungen (Art. 49 der Verordnung) haben die zuständigen Behörden Informationsrechte gegenüber dem für die Verbringung Verantwortlichen.

Vergleichbares Kontrollniveau

Die Mitgliedsstaaten sollen verpflichtet werden, Pläne für die Kontrolle der Einhaltung der Abfallverbringungsverordnung aufzustellen. Von diesen Plänen sollen das gesamte Staatsgebiet sowie alle Arten von Kontrollen (zum Beispiel Vor-Ort-Inspektionen von Unternehmen) abgedeckt werden. Weiterhin sollen die Strategie, die Ziele sowie erforderliche personelle, finanzielle und weitere Ressourcen umfasst sein. Des Weiteren sollen Risikobewertungen spezifischer Abfallströme vorgenommen werden.

Mit diesen Bestimmungen strebt die EU-Kommission eine Harmonisierung des Niveaus der Kontrollsysteme in den einzelnen Mitgliedsstaaten an. Zwar verfügten einige Mitgliedsstaaten über gut funktionierende Kontrollsysteme, andere seien jedoch weniger weit fortgeschritten, so der EU-Umweltkommissar Janez Potocnik. Mit einem einheitlichen Kontrollniveau sind Einsparungen und wirtschaftliche Vorteile sowie der Erhalt wertvoller Rohstoffe aus den Abfällen (wie zum Beispiel Kobalt und Indium im Elektroschrott) angestrebt. Diese Rohstoffe könnten sodann recycelt werden und wieder auf den Markt gelangen.

Weiterer Zeitplan

Die Verabschiedung der neuen Abfallverbringungsverordnung erfolgt durch das EU-Parlament und den Rat in so genannten Mitentscheidungsverfahren. Sie soll am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und die Anwendung nach einer Frist von mindestens sechs Monaten am nachfolgenden 1. Januar oder 1. Juli beginnen. Die Umsetzungskosten werden mit etwa vier Millionen Euro pro Jahr für die gesamte EU beziffert. Diese würden jedoch durch eingesparte Rückholungs- und Sanierungskosten sowie Geldstrafen für illegale Transporteure ausgeglichen.

Az.: II gr-ko

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