Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 309/2007 vom 23.04.2007

EU-Kommission beendet kommunal bedeutsame Vertragsverletzungsverfahren

In zwei für die Städte und Gemeinden bedeutsamen Sachverhalten hat die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe gegen Deutschland eingestellt. Im ersten Fall lässt die Kommission erkennen, dass sie Aufträge mit einem geringen Wert nicht als EU-vergaberechtlich relevant ansieht. Im zweiten Fall hat sie – wie bereits zuvor das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2006 – die interkommunale Aufgabenübertragung auf einen gemeinsamen kommunalen Zweckverband als nicht ausschreibungspflichtig angesehen.

1. Juristische Dienstleistungen

Die Kommission hat – wie sie am 21. März 2007 (IP/07/357) mitgeteilt hat – ein Verfahren eingestellt, bei dem es um die Freihändige Vergabe von Rechtsberatungsaufträgen im Rahmen von Haftungsklagen gegen Behörden vor deutschen Gerichten in mehreren Bundesländern ging.

Die Kommission bemängelte die Vergabe solcher Aufträge durch Kommunen, die Mitglied der KSA (Kommunaler Schadensausgleich), einer nicht juristischen Vereinigung von Behörden der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind. Es werden zwar über 3 000 Aufträge über juristische Dienstleistungen jährlich vergeben; dies geschieht jedoch nicht gemeinsam, sondern von Fall zu Fall durch die jeweilige Kommune.

Der Durchschnittswert je Auftrag beträgt etwa 5 000 Euro. Die Kommission hat nunmehr festgestellt, dass „Verträge mit einem derart geringen Auftragswert nicht unter das EU-Vergaberecht fallen“. Im Hinblick auf die Klage der Bundesregierung vom September 2006 gegen die Mitteilung der EU-Kommission zu den nicht vom EU-Vergaberecht erfassten Aufträgen kann die jetzige Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission ein positives Indiz für die Kommunen sein.

2. Interkommunale Zusammenarbeit

Ebenfalls eingestellt hat die Kommission ein weiteres Verfahren gegen Deutschland, bei dem es um die Freihändige Vergabe von Abfallbeseitigungsaufträgen durch die Gemeinden Langerwehe, Inden, Linnich und Würselen (Nordrhein-Westfalen) an den von ihnen geschaffenen Zweckverband Regio Entsorgung ging.

Nach Ansicht der Kommission ist die vollständige Übertragung einer öffentlichen Aufgabe von einer öffentlichen Einrichtung auf eine andere, die diese Aufgabe völlig unabhängig und eigenverantwortlich wahrnimmt, nicht mit einer vergüteten Dienstleistung gemäß Art. 49 EG-Vertrag gleichzusetzen.

Bei einer solchen Übertragung handele es sich vielmehr um eine Maßnahme zur „internen Organisation der öffentlichen Verwaltung des Mitgliedstaates“. Daher gelten hierfür nicht die EU-Rechtsvorschriften und die darin enthaltenen Freiheitsrechte.

Auch diese Einstellung der EU-Kommission ist aus kommunaler Sicht nachdrücklich zu begrüßen. Sie bestätigt die bereits ergangene nationale Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21. Juni 2006 in der gleichen Sache. Zu hoffen bleibt, dass künftig i. S. der DStGB-Forderung nicht nur jeweils interkommunale Zweckverbände bzw. gemeinsame Gesellschaften, sondern auch öffentlich-rechtliche Verträge, die ausschließlich zwischen Kommunen geschlossen werden, vom Vergaberecht freigestellt werden.

Az.: II/1 608-00

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