Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 753/2003 vom 29.08.2003

EU-Beschwerdeverfahren zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz

Wie in den Mitteilungen des StGB NRW (Mai 2003 Nr. 405, S. 176ff.) berichtet worden ist, hat die EU-Kommission ein Beschwerdeverfahren gegen Deutschland eingeleitet, mit dem sie erhebliche Zweifel an einem europarechtskonformem Vollzug des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG geltend macht. Im Rahmen ihrer nunmehr abgegebenen Stellungnahme weist die Bundesregierung die Vorwürfe zurück und bittet die Kommission um Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Nach Auffassung der Bundesregierung stelle die verfassungsrechtlich vorgegebene Normenhierarchie innerhalb der deutschen Rechtsordnung hinreichend sicher, dass § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG in den kommunalen Gebietskörperschaften zur Anwendung kommt. Dieser Befreiungstatbestand werde weder durch gesetzliche Vorgaben noch durch den konkreten Verwaltungsvollzug unzulässig beschränkt. Eine Verwässerung der europarechtlichen Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit sei demnach nicht ersichtlich.

Hintergrund des EU-Beschwerdeverfahrens ist eine anonyme Beschwerde, wonach einem privaten Abfallunternehmer in einer nicht genannten deutschen Stadt unter Verweis auf die Abfallüberlassungspflicht untersagt worden war, Altpapier zu sammeln und in die Niederlande zu verbringen. Diese anonyme Beschwerde hat zu einer generellen Überprüfung der entsprechenden deutschen Regelungen durch die EU-Kommission geführt.

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte gegenüber dem Umweltministerium NRW deutlich gemacht, dass die anonyme Beschwerde für das Land NRW jeder Grundlage entbehrt (siehe hierzu auch ausführlich: Mitt. StGB NRW Mai 2003 Nr. 405 S. 176ff., S. 177f.). Die Entscheidung der EU-Kommission auf der Grundlage der 29 Seiten umfassenden Stellungnahme der Bundesregierung bleibt nunmehr abzuwarten.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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