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StGB NRW-Mitteilung 192/2018 vom 27.02.2018

EU-Bericht über Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die EU-Kommission hat einen aktuellen Bericht über das Wahlrecht bei den Kommunalwahlen vorgelegt. Dieser kommt auf einer geringen Datengrundlage eher zu vagen Feststellungen, die den Schluss nahelegen, dass EU-Ausländer nur wenig von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht bei Kommunalwahlen Gebrauch machen. Zu erwarten ist, dass die EU-Kommission weitere Berichtspflichten über die Ausübung des EU-Kommunalwahlrechts erwägen wird. 

In ihrem Bericht KOM (2018) 44 vom 25.01.2018 über die Anwendung der Richtlinie 94/80/EG über das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen hebt die EU-Kommission die enorme Bedeutung der Demokratie auf kommunaler Ebene für Europa hervor: „Lokalregierungen und Gemeindebehörden sind die Verwaltungsebenen, die den europäischen Bürgern am nächsten sind und wesentlicher Teil des europäischen politischen Lebens, das die Menschen direkt betrifft. Demokratisch an Kommunalwahlen teilzunehmen spiegelt die aktive Beteiligung am Leben in der lokalen Gemeinschaft wider. Damit verbunden sind auch eine bessere Eingliederung in die Gesellschaft, ein Zugehörigkeitsgefühl und größerer demokratischer Einsatz.“ 

Mit diesem dritten Bericht, der sich an den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 anschließt, liefert die Kommission einen Überblick darüber, in welchem Maße Unionsbürger seit 2012 ihr aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben. Der erste Bericht wurde von der Kommission im Jahr 2002 (KOM(2002) 260 endg.), der zweite Bericht wurde im Jahr 2012 (KOM(2012) 99 endg.) angenommen. 

Von den über 16 Millionen mobilen EU-Bürgern im Jahr 2016 waren fast 14 Millionen wahlberechtigt. Sie machten 3,25 Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung aus. Die Anzahl mobiler wahlberechtigter EU-Bürger stieg in vielen Mitgliedstaaten seit dem Bericht des Jahres 2012 deutlich an, nämlich um 11,1 Prozent von 12,6 auf fast 14 Millionen Personen.

Zur Teilnahme an einer Kommunalwahl muss ein Bürger im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Wenige mobile Bürger scheinen jedoch ihre Wahlrechte bei Kommunalwahlen in den letzten Jahren in ihren Wohnsitzstaaten ausgeübt zu haben. Während Zahlen zur Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen nur für einige wenige Staaten erhältlich waren, die diese Daten erfassten, legen die niedrigen Raten der Wählereintragung in den Staaten, die Daten bereitstellten, nahe, dass dies der Fall ist. Weitergehende Schlussfolgerungen sind wegen der geringen Datengrundlage aber schwierig. Es sind auch kaum Daten über die Anzahl der EU-Bürger erhältlich, die im Wohnsitzland kandidieren, also ihr passives Wahlrecht ausüben. 20 EU-Mitgliedstaaten gaben an, dass diese Daten nicht erfasst werden oder schwer zu erhalten sind. 

Die allem Anschein nach eher verhaltene Nutzung des EU-Kommunalwahlrechts scheint nicht mit einer schlechten Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinie zusammenzuhängen, die nach Einschätzung der EU-Kommission in allen Mitgliedstaaten allgemein zufriedenstellend eingeführt ist, fast sämtliche Fragen zur Umsetzung der Richtlinie seien erfolgreich gelöst. 

In ihren Schlussfolgerungen zum Bericht führt die EU-Kommission aus, dass eine bessere Datenerfassung über die Nutzung des EU-Kommunalwahlrechts notwendig erscheine. Weitere quantitative und qualitative Daten über das Bewusstsein mobiler Unionsbürger für ihre politischen Rechte und über die Ausübung dieser Rechte sowie über Schwierigkeiten, die sie bei der Teilnahme am Leben ihrer lokalen Gemeinschaften erleben, würden helfen, der niedrigen Beteiligung mobiler EU-Bürger entgegenzuwirken. Daten über die Anzahl mobiler Bürger würden oft nur auf nationaler Ebene erfasst, nicht auf regionaler oder lokaler Ebene. Solche regionalen und lokalen Daten würden jedoch benötigt, um eine gezielte Ausrichtung der EU-Politik zu unterstützen und die Sichtbarkeit mobiler EU-Bürger unter lokalen Interessenträgern zu erhöhen. 

Der EU-Bericht über das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen 2018 ist im Internet verfügbar unter der Adresse: http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=614191 . (Quelle: DStGB Aktuell 0818 vom 23.02.2018)

Az.: 10.0.3-001/002

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