Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 27/2014 vom 08.01.2014

EU-Beihilfeverfahren gegen Deutschland wegen EEG-Umlage

Die EU-Kommission hat am 18.12.2013 gegen Deutschland ein Verfahren wegen des Verdachts auf unzulässige Beihilfen eröffnet. Sie vermutet wegen der Befreiung zahlreicher, stromintensiver Unternehmen von der sog. EEG-Umlage Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Ganzes soll entgegen früherer Ankündigungen nicht mehr in Frage gestellt werden. Neben der Umlage-Befreiung wird zudem das sog. Grünstromprivileg beanstandet, welches nach vorläufiger Ansicht der Kommission zu einer Diskriminierung bei der Besteuerung führen könnte. Aus Sicht des DStGB darf das Beihilfeverfahren nicht zu einer Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher, international tätiger Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland werden.

Die Europäische Kommission hat ein förmliches Beihilfeprüfverfahren gegen Deutschland eingeleitet. EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia verkündete, dass sich das offizielle Verfahren nicht — wie zuvor berichtet wurde — gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Ganzes, sondern nur gegen die im EEG enthaltene Befreiung energieintensiver Industrieunternehmen von der Zahlung der EEG-Umlage richtet. Die öffentliche Förderung, die auf der Grundlage des EEG 2012 in Form von Einspeisetarifen und Marktprämien gewährt wird, stelle zwar eine Beihilfe dar, diese stehe jedoch im Einklang mit den Leitlinien über staatliche Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahr 2008.

Die Kommission beanstandet dabei zwei Punkte an der deutschen Regelung. Zum einen scheine die den stromintensiven Unternehmen gewährte Umlage-Befreiung aus staatlichen Mitteln finanziert zu werden. Da die Befreiung nur einem „selektiven“ Teil der Unternehmen zugutekomme, könnte der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälscht werden. Der zweite Punkt betrifft das sogenannte Grünstromprivileg, welches nach vorläufiger Ansicht der Kommission zu einer Diskriminierung bei der Besteuerung führen könnte. Denn die Teilbefreiung von der EEG-Umlage werde nur gewährt, wenn der bezogene Strom eines Lieferanten mindestens zur Hälfte aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen.

Die Kommission werde prüfen, ob die Regelungen des EEG gerechtfertigt, verhältnismäßig sind und ob sie den Wettbewerb möglicherweise in ungebührender Weise verfälschen. Die im EEG vorgesehenen Befreiungsregelungen gelten trotz des Verfahrens der EU-Kommission zunächst unverändert weiter. Das Brüsseler Verfahren enthält keine Aussetzungsanordnung, die den Vollzug des EEG unmittelbar stoppen würde, äußerte sich eine Sprecherin des neuen Energieministers Sigmar Gabriel. Ob Unternehmen bereits Vorsorge in ihren Bilanzen für mögliche Rückzahlungen treffen müssten, hänge vom Einzelfall ab und müsse geprüft werden. Die Regierung werde die Bedenken aus Brüssel bei der bis Ostern anstehenden EEG-Reform aufgreifen.

Der Ausgang des Prüfverfahrens, das etwa ein Jahr dauern dürfte, ist allerdings noch offen. Am Ende könnte Brüssel etwa eine Änderung des EEG von der Bundesregierung fordern und gewährte Vorteile bei der EEG-Umlage von der Industrie zurückverlangen.

Parallel zur Eröffnung des Prüfverfahrens hat Almunia - wie angekündigt- einen Leitlinienentwurf für staatliche Beihilfen im Bereich Energie und Umweltschutz veröffentlicht. Damit steckt er den künftigen Rechtsrahmen ab. Angesichts steigender Marktanteile und sinkender Kosten der Erneuerbaren sollten staatliche Beihilfen schrittweise auf eine marktfreundlichere Förderung in Form von Marktprämien oder Zertifikaten übergehen. Die Staaten sollen die Leitlinien nach Vorstellung Almunias bis Ende Juni 2014 in nationales Recht umsetzen. Die Pressemitteilung der EU-Kommission ist unter europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1283_de.htm abrufbar.

Az.: II gr-ko

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