Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 456/2005 vom 17.05.2005

EU-Agrarreform

Mit Schnellbrief Nr. 31 vom 8.3.2005 hatte die Geschäftsstelle über die Problemstände bei der Umsetzung der EU-Agrar-Reform berichtet. Es war darauf hingewiesen worden, dass die rechtliche Ausgangsposition für Städte und Gemeinden als Verpächter von landwirtschaftlichen Flächen im Hinblick auf eine Anpassung von Pachtverträgen grundsätzlich nicht als günstig anzusehen ist.

Hintergrund ist insoweit, dass die aktiven Bewirtschafter (Pächter) von Flächen bis zum 15. Mai 2005 (Stichtag) Anträge auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der neuen EU-Agrarförderung bei den Kreisstellen der Landwirtschaftkammer stellen können. Das neue EU-Förderrecht ist seit dem 1.1.2005 in Kraft getreten. Die Zahlungsansprüche (Prämien), die dem Bewirtschafter auf seinen Antrag hin zugeteilt werden, bleiben zukünftig beim Bewirtschafter (Pächter), denn mit der EU-Agrar-Reform wird das sog. „Bewirtschafterprinzip“ umgesetzt. Dieses bedeutet: Die Zahlungsansprüche werden dem Bewirtschafter zugewiesen, sie sind ausdrücklich nicht an die Fläche gekoppelt, so dass bei Auslaufen eines Pachtvertrages die Zahlungsansprüche (Prämien) dem Pächter und nicht dem Verpächter gehören.

Konkret bedeutet dieses: Ein Anspruch des Verpächters, dass der Pächter die Zahlungsansprüche nach Pachtende auf ihn oder einen Nachpächter überträgt, besteht nicht. Dieses muss deshalb im Zweifelsfall durch eine Vertragsanpassung geregelt werden, die zwischen den Pächter und dem Verpächter verhandelt werden muss.

Eine Kündigung des Pachtvertrages, dessen Laufzeit über den 15. Mai 2005 hinaus geht wird kaum Aussicht auf Bestand haben. So hat das AG Paderborn mit Urteil vom 9.12.2004 (Az.: 40 Lw 92/94) entschieden, dass die Kündigung eines Pachtvertrages unwirksam ist, wenn die Stadt als Verpächterin mit der Kündigung versucht, die Prämienberechtigung auf der Pachtfläche zu halten. Es empfiehlt sich deshalb, mit den Pächtern eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Vertragsanpassung zu finden, die beiden Interessen Rechnung trägt und den Pachtfrieden bewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Pachtvertrag auch nach dem 15.5.2005 noch abgeändert und ergänzt werden kann, wenn sich die Vertragsparteien hierauf verständigen und im Interesse des Pachtfriedens an einer einvernehmlichen Lösung gemeinsam arbeiten.

Die Geschäftsstelle hat zusätzlich ein Informations-Paket zusammengestellt, welches bei Interesse angefordert werden kann. In diesem Informations-Paket sind auch Fachaufsätze von Mitarbeitern des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes und des Rheinischen Landwirtschaftsverbands enthalten, die für eine einvernehmliche Lösung Hilfestellung leisten können.

Weiterhin wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) der Auffassung ist, dass für einen Verpächter von Flächen nicht zwingend Rechtsnachteile eintreten müssen, weil nunmehr die Zahlungsansprüche dem Pächter als Bewirtschafter zugewiesen werden. Denn Zahlungsansprüche (Prämien) ohne dazugehörende Flächen können nach dem BMVEL nicht aktiviert werden. In Anbetracht der Tatsache, dass landwirtschaftliche Flächen auch zukünftig anderweitigen Nutzungen (z.B. als Bauland) zugeführt werden, geht das BMVEL davon aus, dass aller Voraussicht nach in der Zukunft mehr Zahlungsansprüche als Flächen vorhanden sein werden. Deshalb sei zu erwarten, dass zukünftig auch Pachtflächen ohne Prämienrechte gesucht würden, weil Betriebsprämien nur mit dazu gehörenden Flächen aktiviert werden könnten. Insgesamt kann deshalb zurzeit nicht definitiv vorausgesagt werden, ob landwirtschaftliche Flächen ohne Prämienrechte in der Zukunft tatsächlich unter ungünstigeren Bedingungen verpachtet werden können.

Unabhängig davon wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) unter der Internet-Adresse www.verbraucherministerium.de eine kostenlose Broschüre zur EU-Agrar-Reform (GAP-Reform) bestellt werden kann.


Az.: II/2 87-00 qu/g

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