Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 101/2009 vom 22.01.2009

EU-Abfallrahmenrichtlinie in Kraft

Am 12.12.2008 ist die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vom 19.11.2008 (ABl. EG 2008 L 312 S. 3ff.) in Kraft getreten. Die Richtlinie (RL) besteht aus 43 Artikeln (Art.) sowie 5 Anhängen. Sie muss bis zum 12.12.2010 in deutsches Recht umgesetzt werden (Art. 40 der RL). Eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist damit bis zum 12.12.2010 zu erwarten. Der wesentliche Inhalt der Richtlinie kann wie folgt kurz zusammengefasst werden:

Die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG führt eine neue fünfstufige Abfallhierachie ein (Art. 4 der RL). Es wird zwischen der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung (Recycling), der sonstigen Verwertung z.B. der energetischen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen unterschieden. Die Vorbereitung zu Wiederverwendung wird dahin definiert, dass hierunter jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur fällt, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung, wiederverwendet werden können (Art. 3 Nr. 16 der RL).

Der Abfallbegriff ist in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG so ausgestaltet, dass weiterhin die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union national regeln können, dass nur bewegliche Sachen Abfall sein können und unbewegliche Sachen dem Abfallbegriff nicht unterfallen (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der RL). Für diese Regelungsoption hatte sich insbesondere Deutschland vehement eingesetzt, weil das deutsche Abfallrecht nur für bewegliche Sachen gilt und für unbewegliche Sachen das Bodenschutzrecht (Bundesbodenschutzgesetz) Anwendung findet (z.B. für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (vgl. aber anders: EuGH, Urteil vom 7.9.2004 – C 1/3 – van der Walle).

Abfall wird grundsätzlich als Stoff oder Gegenstand definiert, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Art. 3 Nr. 1der RL). Gefährlicher Abfall ist der Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist (Art. 3 Nr. 2 der RL). Bioabfall wird definiert als biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben (Art. 3 Nr. 4 der RL). Neben dem Abfallbegriff wird in der Richtlinie aber auch grundlegend geregelt, wann ein Stoff oder Gegenstand ein Nebenprodukt und kein Abfall ist (Art. 5) und wann die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet (Art. 6).

Die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG weitet den Begriff der Verwertung aus (Art. 3 Nr. 15). Verwertung ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb einer Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so aufbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Hierzu gehört zum einen der Einsatz von Abfällen als Ersatz für natürliche Rohstoffreserven (stoffliche Verwertung) und zum anderen der Einsatz von Abfällen als Ersatz-Brennstoff (energetische Verwertung). Der Anhang II der Richtlinie benennt insoweit denkbare Verwertungsverfahren z.B. die Hauptverwendung von Abfällen als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass auch in Müllverbrennungsanlagen eine energetische Verwertung möglich ist, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt (Energieeffizienzgrad): 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1.1.2009 genehmigt worden sind und 0,65 für Anlagen, die nach dem 31.12.2008 genehmigt worden sind. Die Energieeffizienz ist dabei vereinfacht dargestellt das Verhältnis von Energieinput und Energieoutput unter Anrechnung von Strom und Wärme pro Jahr.
Eine wichtige Regelung für die kommunale Abfallwirtschaft beinhaltet Art. 16 (Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe).

Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten (der Europäischen Union) geeignete Maßnahmen treffen (müssen), um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu errichten, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

Das Netz von Entsorgungsanlagen ist dabei so zu auszurichten, dass jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union selbst in der Lage ist, die Abfälle zu beseitigen oder zu verwerten (Grundsatz der Entsorgungsautarkie – Art. 16 Abs. 2 der RL). Außerdem muss es das Netz von Entsorgungsanlagen gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt oder verwertet werden und zwar unter Einsatz von Verfahren und Technologien, die am besten geeignet sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten (Art. 16 Abs. 3 der RL). Die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie bedeuten aber nicht, dass jeder Mitgliedsstaat über die gesamte Bandbreite von Anlagen zur endgültigen Verwertung verfügen muss (Art. 16 Abs. 4der RL ).

Im Hinblick auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur energetischen Verwertung von Abfällen bestimmt Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie außerdem, dass die Mitgliedsstaaten abweichend von der EU-Abfall-Verbringungs-Verordnung Nr. 1013/2006 zum Schutz ihres Netzes von Abfallentsorgungsanlagen Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen können, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssen oder das Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit den Abfallwirtschaftsplänen der Mitgliedsstaaten vereinbar sind. Die Mitgliedsstaaten müssen die EU-Kommission über diesbezügliche Entscheidungen unterrichten. Sie können Verbringungen von Abfällen im Übrigen auch aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 begrenzen.

Es wird nunmehr abzuwarten sein, wie die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird. Dabei wird streng darauf zu achten sein, dass die kommunale Abfallentsorgung, die sich in der Vergangenheit stets als verlässlicher und entsorgungssicherer Garant erwiesen hat, - auch im Interesse stabiler Abfallgebühren - weiterhin abgesichert bleibt.

Az.: II/2 30-51

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