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StGB NRW-Mitteilung 761/2003 vom 20.10.2003

Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.10.2003 (1 C 20.02) entschieden, daß entsprechend § 6 S. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz ein Kind, das im Zeitpunkt des Antrages auf Annahme als Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Wird dieser Antrag weder zurückgenommen noch vom Vormundschaftsgericht abgelehnt, so steht dem Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes nichts entgegen. Dies gilt auch dann, wenn das Vormundschaftsgericht bei Vollendung des 18. Lebensjahres während eines noch laufenden Annahmeverfahrens einen neuen Antrag auf Volljährigenadoption verlangt und das weitere Verfahren mit neuem Aktenzeichen durchführt. Das Gesetz wolle vielmehr zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption gerade diejenigen begünstigen, deren Adoption als Minderjährige noch vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt worden ist. Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn Anhaltspunkte für eine manipulative oder mißbräuchliche Verfahrensgestaltung vorliegen (Quelle: Pressemitteilung BVerwG Nr. 45/2003 vom 14.10.2003).

Az.: I/2 120-00

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