Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 386/2007 vom 23.05.2007

Erweiterung des Dualen Systems

Mit Schnellbriefen vom 04.03.2005 (Nr. 28/2005), 30.05.2005 (Nr. 63/2005), 06.01.2006 (Nr. 4/2006), 16.10.2006 (Nr.139/2006) und 25.01.2007 (Nr. 19/2007) hatte die Geschäftsstelle empfohlen, eine sog. Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung mit der Interseroh Dienstleistungs-GmbH, der Landbell AG, der Contwin GmbH (heute: EKO – Punkt GmbH), der VfW AG, der Zentek GmbH & Co KG und der Belland Vision GmbH abzuschließen. Diese Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung ist u.a Voraussetzung dafür, dass weitere Systembetreiber für das privatwirtschaftliche Duale System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen (§ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung – VerpackV) im Land NRW durch das Umweltministerium NRW neben der Duales System Deutschland GmbH (DSD GmbH) zugelassen werden können. Zuletzt hat das Umweltministerium NRW mit Datum vom 16.5.2006 dem StGB NRW mitgeteilt, dass die Landbell AG als weiterer Systembetreiber auf dem Gebiet des Landes NRW ein System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV eingerichtet hat. Zurzeit haben damit drei Systembetreiber (die DSD GmbH, die Interseroh Dienstleistungs-GmbH und die Landbell AG) in NRW die Zulassung als als flächendeckend eingerichtetes System nach § 6 Abs. 3 VerpackV (vgl. Mitt. StGB NRW Juli 2006 Nr. 467).

Nunmehr hat die Redual GmbH & Co KG der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass auch sie die Zulassung als Systembetreiber in NRW durch das Umweltministerium NRW anstrebt. Mit einem gesonderten Anschreiben wird sie die Städte und Gemeinden demnächst bitte, eine Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Diese Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung entspricht inhaltlich derjenigen, die auch mit den anderen Systemanwärtern bereits abgeschlossen worden sind. Insgesamt bestehen keine Bedenken, eine entsprechende Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung seitens einer Stadt/Gemeinde gegenüber der Redual GmbH & Co KG abzugeben, damit diese für das Land Nordrhein-Westfalen als weiterer Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV zugelassen werden kann. Über die Zulassung (Freistellung) entscheidet das Umweltministerium NRW auf einen entsprechenden Antrag der Systembetreiber.

Zur weiteren Hintergrund-Information wird im Übrigen auf den Inhalt des Schnellbriefes vom 04.03.2005 (Nr. 28/2005) verwiesen. In Anknüpfung hieran ist weiterhin anzumerken: Die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung, die keine Abstimmungsvereinbarung ist, ist für das Umweltministerium NRW eine ausreichende Grundlage für eine Systemfreistellung in NRW nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung. Diese Verfahrensweise ist zuletzt am 19.04.2005 dem Umweltministerium NRW mit den Vertretern des Bundeskartellamtes nochmals abgestimmt worden.

Für die Redual GmbH & Co KG ist die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung eine Verpflichtungserklärung, weil sie sich in dieser Erklärung allen Regelungen unterwirft, die eine Stadt/Gemeinde in der Vergangenheit und zukünftig in einer Abstimmungsvereinbarung mit der DSD GmbH getroffen hat bzw. treffen wird.

Abschließend wird ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass durch den zukünftigen Zutritt weiterer Systembetreiber für das Duale System nach § 6 Abs. 3 VerpackV eine Änderung in der Abfuhrlogistik nicht erfolgt. Alle weiteren Systembetreiber werden die ihren Systemen zuzuordnenden lizenzierten Einweg-Verkaufsverpackungen im gelben Sack/der gelben Tonne, in den vorhandenen Altlastcontainern und durch eine Mitbenutzung der kommunalen Altpapierbehälter einsammeln, so dass weitere Abfallgefäße sich nicht ergeben werden.

Az.: II/2 32-16-4 qU/ko

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