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StGB NRW-Mitteilung 373/2012 vom 02.08.2012

Erster Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag

Am 15. Dezember 2011 hatten die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten, mit Ausnahme des Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein, den Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) unterzeichnet. Das Notifizierungsverfahren bei der EU wurde am 20. März 2012 abgeschlossen.

Der Staatsvertrag setzt die Vorgaben des europäischen Gerichtshofes zum Glückspielwesen um und schafft einen den Anforderungen des Unions- und Verfassungsrechts entsprechendes Glücksspielrecht in Deutschland. Er bezieht, abgesehen von staatlichen und privaten Lotterien, neben den Sportwetten und Spielbanken, auch die Pferdewetten und die Spielhallen mit ein. Die Landesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf vorgelegt, der insbesondere den Ersten GlüÄndStV in Landesrecht umsetzt (Artikel 1) und ein Ausführungsgesetz NRW (AG GlüÄndStV NRW) zu diesem beinhaltet(Artikel 2). Der Entwurf kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Inernet (Mitgliederbereich)unter http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/fachinfoservice/fachgebiete/kategorie/ordnungsrecht.html heruntergeladen werden. Für die Genehmigung von Spielhallen sieht der GlüÄndStV vor, dass unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse (z.B. § 33 i GewO) die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag bedürfen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach § 19 Abs. 5 AG GlüÄndStV NRW sind hierfür die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

§ 25 Erster GlüÄndStV sieht vor, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten ist. Auch ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Des Weiteren sieht § 26 Erster GlüÄndStV vor, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden dürfen.

Die vorgenannten Regelungen werden in § 16 des AG GlüÄndStV NRW dahingehend ausgestaltet, dass ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden soll. Des Weiteren soll die Spielhalle nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden. Dabei soll regelmäßig der Mindestabstand zugrunde gelegt werden.

Gemäß § 29 Abs. 4 Erster GlüÄndStV finden die in dem Staatsvertrag enthaltenen Regelungen ab Inkrafttreten des Staatsvertrages Anwendung. Spielhallen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehen und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages als mit den Regelungen der § 24 und 25 GlüÄndStV vereinbart. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages als mit § 24 und 25 GlüÄndStV vereinbart.

Nach Ablauf der genannten Fristen dürfen bestehende Spielhallen nur noch nach Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des GlüÄndStV betrieben werden. Darüber hinaus bedarf es weiterhin einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i GewO. Es wird daher der bereits bestehenden Erlaubnisprüfung lediglich ein weiterer Prüfungspunkt hinzugefügt. Für die Praxis bedeutet dies, dass das Verbot der Mehrfachkonzessionen nach Ablauf der Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüÄndStV Geltung erhalten wird. Eine Ausnahme gilt hingegen bezüglich der Abstandsregelung von 250 Metern. Diese gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist. Es empfiehlt sich daher, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes keine weiteren Spielhallen mehr zu genehmigen.

Az.: I/2 101-23

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