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StGB NRW-Mitteilung 343/2007 vom 24.05.2007

Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen

Der Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks hatte gegenüber dem Deutschen Städte- und Gemeindebund auf die neue Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen (5. Auflage, April 2007) hingewiesen. Änderungen in den DIN-Normen und in der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 hätten eine Anpassung der BIV-Richtlinien für das Erstellen und Prüfung von Grabmalanlagen notwendig gemacht.

Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes geht es um folgende Änderungen:

Punkt 5. Kippsicherheit

Die Bezeichnung der Zementgüte nach geänderter DIN. Die Mindesteinbindelänge des Dübels beträgt nun 10 cm. Eine Verklebung darf in statischer Hinsicht nicht mehr in Rechnung gestellt werden.

Punkt 8. Einfassungen / 9 Teil- und Vollabdeckungen

Hier werden Berechnungshinweise bei Unterschreiten der Mindestdicke von Abdeckungen und Einfassungen gegeben.

Punkt 11.3 Dokumentation

Die Anforderungen an die Dokumentation der jährlichen Regelprüfung wurden den Forderungen der geänderten VSG 4.7 angeglichen. Der vereinfachte Text lautet nun: Der Prüfablauf und das Prüfergebnis ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Form ist frei wählbar.

Die Richtlinie kann beim Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (info@biv-steinmetz.de) oder von den Mitgliedskommunen bei der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW angefordert werden.

Az.: IV/2 873-00

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