Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 59/2007 vom 13.12.2006

Erstattungsantrag zur Abwasserabgabe

Die Geschäftsstelle hat mit Schnellbrief vom 7.12.2006 nochmals darauf hingewiesen, dass das Landesumweltamt in Abstimmung mit dem Umweltministerium NRW nunmehr einen Verfahrenmodus zur Abwicklung von Erstattungsanträgen im Hinblick auf die Abwasserabgabe betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2004 (Az.: 9 C 13.03, Umwelt- und Planungsrecht 2004, S. 315 f.) gefunden hat.

Das BVerwG hatte am 20.01.2004 entschieden, dass Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen i.S.v. § 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, unterbestimmten Voraussetzungen nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage (an die zugeführt wird) verrechnet werden dürfen. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte mit Schreiben vom 20.02.2006 (Mitt. StGB April 2006 Nr. 257) das Umweltministerium NRW darum gebeten, einen Verrechnungsmodus im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 20.01.2004 (Az.: 9 C 13.03) zu finden, zumal eine Vielzahl von Städten und Gemeinden dazu nachgefragt hatten.

Das Landesumweltamt NRW hat zwischenzeitlich mit dem Umweltministerium NRW einen Verfahrensmodus erarbeitet mit dem Erstattungsansprüche bzw- anträge im Hinblick auf die Abwasserabgabe auf der Grundlage des Urteils des BVerwG vom 20.1.2004 (Az.: 9 C 13.03) bearbeitet werden können.

Soweit Städten und Gemeinden nach Bekanntwerden des Urteils des BVerwG vom 20.1.2004 (Az: 9 C 13.03) einen Erstattungsantrag gestellt und damit ihren Erstattungsanspruch geltend gemacht haben, empfehlen wir beim Landesumweltamt den Verfahrensmodus abzufragen. Soweit Städte und Gemeinden nach Bekanntwerden des Urteils des BVerwG vom 20.1.2004 (Az: 9 C 13.03) noch keinen Erstattungsantrag beim Landesumweltamt gestellt bzw. keinen Erstattungsanspruch geltend gemacht haben, wird empfohlen, dieses noch im Jahr 2006 zu tun. Hintergrund für diese Empfehlung ist, dass Ansprüche auf Erstattung der Abwasserabgabe nach § 78 Abs. 2 LWG NRW innerhalb von 5 Jahren verjähren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in welchem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Wird also im Jahr 2006 noch ein Erstattungsantrag gestellt, so kann ein Erstattungsanspruch für die Abwasserabgabe ab dem Jahr 2001 noch geltend gemacht werden.

Az.: II/2 24-20 qu/g

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