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StGB NRW-Mitteilung 389/2014 vom 05.06.2014

Erstattung von Wahlkosten durch den Bund

Mit Schreiben vom 07.03.2014 hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände den Bundesminister des Innern gebeten, die Wahlkosten bei Bundestags- und Europawahlen zu überprüfen und gegebenenfalls anzuheben. In seinem Antwortschreiben kündigt dieser an, der Anregung zu folgen. 

Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) sowie § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 BWG erstattet der Bund den Ländern — zugleich für ihre Gemeinden und Gemeindeverbände — die Wahlkosten bei Bundestags- und Europawahlen, sofern diese nicht im Wege der Einzelabrechnung ersetzt werden, durch einen festen Betrag pro wahlberechtigter Person. 

Die Anpassung der Wahlkostenerstattung durch den Bund erfolgte letztmalig zum 01.01.2009. Die Festsetzung des Betrages für die Erstattung pro wahlberechtigte Person orientiert sich an der Preisentwicklung. Um die relevante Preisentwicklung zu ermitteln, wird ein wahlkostenspezifischer Warenkorb zugrunde gelegt. Dieser besteht zu 75 Prozent aus dem Index der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten von Gebietskörperschaften sowie weiteren Faktoren, die die Sachkosten einer Wahl bestimmen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber dem Bundesminister des Innern darauf hingewiesen, dass sich in den letzten fünf Jahren die den wahlkostenspezifischen Warenkorb bildenden Positionen so erheblich erhöht haben, dass eine Anpassung der Wahlkostenerstattung angebracht erscheint. 

Der BMI hat mitgeteilt, dass er beabsichtigt, nach der Europawahl am 25. Mai 2014 das Statistische Bundesamt um eine Berechnung der Preisentwicklung des wahlkostenspezifischen Warenkorbes für die Jahre 2009 bis 2013 zu bitten. Auf dieser Grundlage könne sodann überprüft werden, ob eine Anpassung der festen Pauschalbeträge für die Gemeinden nach § 50 Absatz 3 Satz 2 BWG notwendig ist. (Aus DStGB aktuell 2014 II/2 110-28 Ralph Sonnenschein, 14.05.2014)  

Az.: I/2 024-80

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