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StGB NRW-Mitteilung 251/1999 vom 20.04.1999

Erstattung der Bundestagswahlkosten 1998

Das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf der Festsetzung der festen Beträge zur Erstattung der Bundestagswahlkosten 1998 gemäß § 50 des Bundeswahlgesetzes vorgelegt. Der Erstattungsbetrag je Wahlberechtigten steigt abhängig von der Gemeindegruppe auf 111 bis 122 % gegenüber den Beträgen der Bundestagswahl 1994.

Zur Abgeltung der Kosten der Bundestagswahl am 27. September 1998 erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigten. Er wird nach Gemeindegruppen wie folgt festgesetzt:

 

Gemeindegruppe

Gemeindegröße

nach Wahlberechtigten

Betrag

Je Wahlberechtigten

I

bis 25.000

1,6757

II

bis 100.000

1,8823

III

bis 100.000

2,3107

Gegenüber den Erstattungsbeträgen für die Bundestagswahl 1994 steigen damit die Festsetzungen für die Gemeindegruppe I auf 111 %, für die Gemeindegruppe II auf 118 % und für die Gemeindegruppe III auf 123 %.

Der Rechts- und Verfassungsausschuß des DStGB hat sich auf seiner letzten Sitzung für die Einführung von einheitlichen kostendeckenden Erstattungsbeträgen bei Bundes- und Landtagswahlen eingesetzt. Die bisher dargelegten Gründe für höhere Kosten bei der Durchführung einer Wahl in größeren Städten, die zu der Aufteilung in die drei Gemeindegruppen führt, liegen nach Auffassung des Ausschusses nicht mehr vor. Auch in kleineren Kommunen wird z. B. mit Datenverarbeitungsanlagen gearbeitet und machen Wähler in erheblichem Umfang von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch. Die Hauptgeschäftsstelle wird daher vor der nächsten Bundestagswahl hinsichtlich der Abschaffung der Differenzierung in verschiedenen Gemeindegruppen abhängig nach der Gemeindegröße aktiv werden.

Quelle: DStGB Aktuell 1399 vom 1. April 1999

Az.: I/2 011-06-1

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