Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 403/2014 vom 25.06.2014

Ersetzendes Scannen und Beweiskraft vor Gericht

Ersetzendes Scannen von Dokumenten führt nicht zwangsläufig zu Nachteilen in der Beweisführung vor Gericht. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie, welche die Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet) der Universität Kassel gemeinsam mit dem Steuerberatungs-Softwarehaus Datev erstellt hat. Dazu wurden 14 Gerichtsverfahren mit unterschiedlichen Fällen simuliert - sieben vor einen Finanzgericht sowie sieben vor einem Zivilgericht.

Die Studie hat ergeben, dass beide Gerichte gescannte Dokumente grundsätzlich als Beweis anerkennen. Sie wurden wie Kopien von Papierdokumenten behandelt, die üblicherweise bei Gericht vorliegen. Aus der Simulation gingen viele Erkenntnisse hervor, wie beim Scannen von Dokumenten zu verfahren ist, damit diese vor Gericht erfolgreich als Beweis eingesetzt werden können. Zentral ist dabei, die Vorgaben der Technischen Richtlinie (TR) Resiscan des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) von 2013 einzuhalten. Des Weiteren wirkt sich Beweiskraft stärkend aus, wenn ein Dokument möglichst früh nach Eingang gescannt wurde - und zwar von einem externen Dienstleister. Dieser hat kaum ein Interesse an der Manipulation der ihm zum Scannen überlassenen Dokumente.

Erforderlich sind auch ein Zeitstempel sowie eine digitale Signatur an dem gescannten Dokument. Damit wird sichergestellt, dass die Dokumente nach dem Einscannen nicht mehr unbemerkt zu verändern sind. Denselben Schutz bietet auch ein Überspielen des elektronischen Dokuments in ein Dokumentenmanagementsystem direkt aus dem Scanvorgang heraus.

Rechtlich ist der Beweisstatus gescannter Dokumente vor Gericht gestärkt worden. Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 wurde ein entsprechender Paragraf in die Zivilprozessordnung (ZPO) eingefügt. Der neue § 371b ZPO erklärt die Vorschriften zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach §§ 415 ff. ZPO explizit auf Dokumente anwendbar, die von Papier in ein elektronisches Dokument übertragen wurden. Dazu muss ein Bestätigungsvermerk die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des Scanprodukts mit dem Original erklären. Sind das elektronische Dokument sowie die Bestätigung zusätzlich elektronisch signiert, gilt gemäß § 371b Satz 2 ZPO die Vermutung der Echtheit der auf diese Weise gescannten Urkunde.
Das Ergebnis der Simulationsstudie ist im Internet abrufbar unter http://www.datev.de/portal/ShowContent.do?pid=dpi&cid=226590 .

Az.: I/3 085-20

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