Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 521/2009 vom 10.09.2009

Erschließungsbeitragsrecht und Beitragspflicht im unbeplanten Innenbereich

Die Geschäftsstelle weist auf das ihr nunmehr bekannt gewordene Urteil des OVG NRW vom 08.05.2009 (15 A 770/07) hin. Dort ging es u.a. um die Frage, wann im unbeplanten Innenbereich die Erschließungsbeitragspflicht entsteht und zwar vor dem Hintergrund des § 125 Abs. 2 BauGB. Denn anders als im beplanten Innenbereichen kann eine Bindung an den Bebauungsplan im unbeplanten Innenbereich gerade nicht ermittelt werden. § 125 Abs. 2 BauGB bestimmt insoweit, dass diese Anlagen in diesem Gebiet nur hergestellt werden dürfen, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.

Das OVG NRW führt in dieser Entscheidung aus, dass für diese Feststellung primär der Rat nach § 41 Abs. 1 S. 1 GO zuständig ist und nicht die Bezirksvertretung in kreisfreien Städten. Das OVG NRW führt aber auch aus, dass es sich nicht um eine originäre Zuständigkeit des Bürgermeisters handelt, da dies kein Geschäft der laufenden Verwaltung sei. Da die Entscheidung i.S.d. § 125 Abs. 2 BauGB aber nicht dem Ausschließlichkeitskatalog des § 41 Abs. 1 S. 2 GO unterfällt, kann der Rat diese Entscheidung auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister übertragen (§ 41 Abs. 2 GO).

Da ein Verstoß dagegen die Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen lässt, reicht im Falle einer noch durchzuführenden Veranlagung aus, vorher einen entsprechenden Beschluss des Rates herbeizuführen. Einer Rückwirkung bedarf es daher nicht.

Az.: II/1 643-00

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