Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 301/2002 vom 05.06.2002

Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt

Am 24.04.2002 hat der Landtag NRW das Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt in zweiter Lesung verabschiedet und damit formal die Voraussetzungen für die vom Städte- und Gemeindebund lange geforderte Reform der Gemeindeprüfung geschaffen. Die GPA wird am 01.01.2003 ihre Arbeit aufnehmen. Damit zieht das Land die überfällige und richtige Konsequenz aus den WIBERA-Gutachten der Jahre 1994 und 2000. Die Veröffentlichung des Gesetzes steht bislang (Stand: 15.05.2002) noch aus. Sobald der Text vorliegt, wird er im Intranet der Verbandes verfügbar gemacht.

Über die inhaltlichen Forderungen und das Gesetzgebungsverfahren hatte die Geschäftsstelle kontinuierlich berichtet. Das nunmehr beschlossene Gesetz entspricht in wesentlichen Fragen den verbandsseitig aufgestellten Eckpunkten und Forderungen.

- Die GPA handelt in eigener Verantwortung mit den Organen Präsident und Verwaltungsrat, der aus einem Vertreter des Innenministeriums und 9 ehrenamtlichen Vertretern besteht. Die Sitze der ehrenamtlichen Mitglieder im Verwaltungsrat werden zu je einem Drittel mit Vertretern der Mitglieder des Städtetages, des Städte- und Gemeindebundes und des Landkreistages besetzt.

- Die GPA hat ihren Sitz in Herne und kann Zweigstellen errichten und deren Zuständigkeit regeln.

- Die GPA besitzt Dienstherrenfähigkeit; Präsident und Stellvertreter werden vom Innenministerium in Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt.

- Im Vergleich zum bisherigen Auftrag der überörtlichen Gemeindeprüfung neu hinzugekommen ist der Auftrag, die Sachgerechtigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu prüfen. Diese wird nun ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand erklärt, womit deutlich gemacht wird, daß die Reform der überörtlichen Prüfung auch eine inhaltliche Neuorientierung erfahren soll.

- Die GPA kann auf Antrag nicht nur in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung beraten, sondern auch in bautechnischen Fragen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen.

Weniger zufriedenstellend ist hingegen die Finanzierung geregelt. Der in § 11 vorgesehene Anteil des Landes zur Deckung des Aufwandes der überörtlichen Gemeindeprüfung (2,9 Mio. Euro) bleibt hinter den Forderungen des StGB NRW zurück. Das Land ist offensichtlich von der Kostenschätzung ausgegangen, welche die WIBERA für das Jahr 1999 angestellt hat. Doch diese kann schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil das Land seit 1994 bei der überörtlichen Gemeindeprüfung in den Bezirksregierungen massiv Personal abgebaut hat. Im WIBERA-Gutachten 1994 wurden die landesbezogenen Kosten für die überörtliche Gemeindeprüfung mit 7,4 Mio. DM (= 3,784 Mio. EUR) angegeben. Geht man hiervon aus und rechnet man die bis 2003 eingetretenen Kostensteigerungen von jährlich 2 % hinzu, käme man auf einen Betrag von 8,33 Mio. DM (= 4,2592 Mio. EUR).

Der StGB hatte deshalb im Gesetzgebungsverfahren eine gesetzliche Regelung gefordert, wonach sich das Land fortan mit 50 % an sämtlichen Kosten der GPA beteiligt. Damit wäre auch berücksichtigt worden, daß es sich bei der überörtlichen Gemeindeprüfung um eine staatliche Aufgabe handelt, durch die das Land seinem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände nachkommt (Artikel 78 Abs. 4 NRW-Verfassung).

In der nunmehr anstehenden Aufbauphase der GPA werden ihre Geschicke von einem Gründungsverwaltungsrat gelenkt, dessen konstituierende Sitzung am 07.05.2002 stattfand. Im Gründungsverwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt NRW sind das Innenministerium und die kommunalen Spitzenverbände mit jeweils einem Sitz vertreten.

Die konkrete Aufbauarbeit bis zum 01.01.2003 soll von einer/einem Beauftragten geleitet werden, deren/dessen Person noch nicht fest steht. Hinsichtlich des Verfahrens zur Bestellung eines Beauftragten sieht das Gesetz vor, daß dieser vom Innenministerium bestellt wird, wobei dieses ein Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herstellen möchte.

Az.: VI/1 951-02

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