Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 456/2014 vom 08.07.2014

Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse

Mit Erlass vom 18.12.2013 (Az. 34-48.01.01/17-312/14) hatte das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) um die Aktualisierung des Sachstandes bei den Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen und Gesamtabschlüssen gebeten. Das ausgewertete Ergebnis der Meldungen ist im Internet-Angebot des MIK (www.mik.nrw.de) abrufbar unter Themen & Aufgaben > Kommunales > Kommunale Finanzen > Kommunale Haushalte> Haushaltsrecht/NKF > NKF-Befragung 2014.

Das Ergebnis dieser Umfrage verdeutlicht, dass nunmehr- mit Ausnahme einer Gemeinde - alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen über eine festgestellte Eröffnungsbilanz verfügen. Die Kommunen haben sich insbesondere aufgrund von gesetzlichen Vorgaben durch das Stärkungspaktgesetz und das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz in den letzten Jahren zudem bemüht, eine größere Aktualität bei ihren Jahresabschlüssen und Gesamtabschlüssen zu erreichen.

Nach Mitteilung des MIK ist bei den Jahresabschlüssen kritisch zu werten, dass von insgesamt 80 Kommunen derzeit immer noch die festgestellten Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2009 fehlen und bei 23 Kommunen davon sogar noch der Abschluss für das Haushaltsjahr 2008 aussteht. Bei diesen Kommunen bedürfe es eines baldigen Abschlusses der Arbeiten, denn es sei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in den §§ 95f. GO NRW nicht länger hinnehmbar, wenn Kommunen ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen. Auch vor dem Hintergrund der sich aus§ 116 GO NRW ergebenden Verpflichtung, bis zum 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen, sei es erforderlich, die Jahresabschlüsse so schnell wie möglich aufzustellen.

Der Jahresabschluss hat nicht nur für die Kommunalaufsichtsbehörden, sondern auch für die Kommunen selbst eine erhebliche Bedeutung. Mit seinen Bestandteilen und Anlagen vermittelt der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde. So wird es den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ermöglicht, sich ein Bild über die Ergebnisse und den Stand der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres zu machen. Insbesondere für Gemeinden, die sich in der Konsolidierung oder Sanierung befinden, ist die Einbeziehung aktueller Bestandsdaten für Vermögen und Schulden in die Konsolidierungsbemühungen unverzichtbar.

Das MIK hat gebeten, auf folgende Praxis bei der Genehmigung von Haushalten frühzeitig hinzuweisen: Um zu erreichen, dass die Rechnungslegung wieder innerhalb der gesetzlichen Fristen und Vorgaben erfolgt, sind Haushaltsgenehmigungen für das Haushaltsjahr 2015 mit der Folge der vorläufigen Haushaltsführung auf jeden Fall zurückzustellen, sofern der festgestellte Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 noch nicht vorliegt. Sollte dies in Einzelfällen nicht gelingen, ist zudem die Vorlage eines, vom Bürgermeister bzw. Landrat unterzeichneten, verbindlichen Zeitplans zu verlangen, dessen Erfüllung von der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde intensiv zu überwachen ist. Aus diesem Plan muss sich ergeben, dass und wie die Gemeinde - ggf. unter Ausnutzung der Erleichterungsregelung - den Jahresabschluss 2012 gemeinsam mit evtl. noch offenen Jahresabschlüssen der Vorjahre festgestellt haben wird.

Aus dem Ratsbeschluss muss weiter hervorgehen, welchen Stand die Aufstellungsverfahren bisher haben, welche Hinderungsgründe einer gesetzeskonformen Aufstellung der Jahresabschlüsse bisher entgegenstanden und wie diese Hinderungsgründe jetzt ausgeräumt werden. Das MIK beabsichtigt, den Sachstand bei den Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Gesamtabschlüssen zum Ende des Jahres erneut abzufragen.

Az.: IV/1 904-03

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