Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 507/2014 vom 09.07.2014

Erneute EuGH-Stellungnahme zur Inhouse-Vergabe

Nachdem sich der Europäische Gerichtshof bereits in einer jüngeren Entscheidung vom 08. Mai 2014 (Rs. C-15/13) zur Zulässigkeit von Inhouse-Geschäften in einem Hamburger Fall geäußert hatte, hat der EuGH in einem Urteil vom 19. Juni 2014 (Rs. C-574/12) erneut zur Frage der Inhouse-Vergabe Stellung bezogen. 

In der Entscheidung vom 19. Juni 2014 („Such“) ging es um die konkrete Frage, ob die von der EuGH-Rechtsprechung für eine Inhouse-Fähigkeit erforderliche Voraussetzung, der „Kontrolle wie über eigene Dienststellen“, begründbar war. Dies hat der EuGH konkret verneint und damit das Europäische Vergaberecht für anwendbar erklärt, da der Auftragnehmer zwar eine gemeinnützige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht war; falls zu deren Mitgliedern — wie vorliegend — bei der Erteilung eines ohne Beachtung des Vergaberechts erfolgenden Auftrags aber nicht nur Einrichtungen des öffentlichen Sektors, sondern auch private Sozialträger zählen, ist das Kriterium der Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen und damit die Inhouse-Fähigkeit nach Auffassung des EuGH nicht gegeben. 

Der EuGH begründet die damit gegebene Ausschreibungspflicht bei der konkreten Erbringung von Leistungen zur gemeinsamen Nutzung von Krankenhäusern unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 11. Januar 2005 in der Sache „Stadt Halle“. Hier wie dort verursacht die Beteiligung Privater (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht) einen Wettbewerbsvorteil für diese Privaten. Dies liege auch darin begründet, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele sich regelmäßig von den Zielen privatrechtlicher Mitglieder der Einrichtung unterscheiden. Der Umstand, dass privatrechtliche Mitglieder an der beauftragten Einrichtung nur eine minderheitliche Beteiligung innehaben, kann — ebenso wie im Fall „Stadt Halle“ - diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen. Folge dieser Erwägungen war daher ein Verstoß gegen das EU-Vergaberecht und eine Ausschreibungspflicht.

Az.: II/1 608-45

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