Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 406/1998 vom 05.08.1998

Ermittlung der Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG

Hinsichtlich der bei teilzeitbeschäftigten Beamten zu berücksichtigenden Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG hat das Finanzministerium mit Erlaß vom 08.06.1998 folgendes festgestellt:

"In der von Ihnen vorgelegten Frage vertrete ich die Auffassung, daß bei teilzeitbeschäftigten Beamten zur Feststellung der Eigenmittel des Kindes nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG nicht anders verfahren werden kann, als bei vollzeitbeschäftigten Beamten. Dies bedeutet: Die Eigenmittelgrenze errechnet sich auch bei Teilzeit aus dem vollen Betrag des Familienzuschlag der Stufe 1. Eine Kürzung entsprechend dem Grad der Teilzeitarbeit findet nicht statt.

Diese Auffassung wird auch vom Bundesministerium des Innern geteilt."

Az.: I/1 043-11-1

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