Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 165/2015 vom 02.02.2015

Ermessensausübung beim Vorgehen gegen Schwarzbauten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 24. Juli 2014 — 4 B 34.14 — folgendes festgestellt:

  1. Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist bei jeder Ermessensausübung zu beachten. Eine Behörde darf daher ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben.
  2. Die Bauaufsichtsbehörde darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Dem behördlichen Einschreiten können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für die gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss.

Die Ortsbausatzung einer Gemeinde erlaubte in einem bestimmten Areal Wochenendhäuser nur zum vorübergehenden Aufenthalt und nur bis zu einer Fläche von 35 qm. Seit Mitte der 1990-er Jahre wurden zahlreiche im fraglichen Gebiet gelegene Wochenendhäuser „schwarz" erweitert und durchgängig zu Wohnzwecken genutzt. Dem Eigentümer eines der Grundstücke mit einem solchermaßen ausgebauten Wochenendhaus gegenüber wurde vom Landratsamt eine Abbruchverfügung erlassen.

Der Eigentümer erhob zuletzt Nichtzulassungsbeschwerde, in derer Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend macht, ob ein Sanierungs- und Handlungskonzept zum Vorgehen gegen „Schwarzbauten" mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, wenn es ein Einschreiten lediglich gegen ab einem bestimmten Zeitpunkt errichtete bauliche Anlagen vorsehe und vor diesem Zeitpunkt errichtete, vergleichbare illegale Bauwerke geduldet werden.

Entscheidung

Das BVerwG sieht hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen vor allem deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf, weil sie bereits geklärt seien. Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung sei das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, das bei jeder Ermessensausübung zu beachten sei. Eine Behörde dürfe ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. Bei einem Einschreiten gegen „Schwarzbauten" dürfe sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn hierfür sachliche Gründe angeführt werden können.

Ausnahmsweise könnten einem solchen Einschreiten Fälle entgegengehalten werden, in denen nicht eingeschritten worden sei, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehle, für die gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden müsse. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es jedenfalls vereinbar, wenn die Behörde nur gegen „Schwarzbauten" vorgehe, die nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtet oder verändert worden seien, um die Verschlechterung eines vorgefundenen Zustands zu verhindern.

Anmerkung

Schon aus tatsächlichen Gründen ist es einleuchtend, dass Bauaufsichtsbehörden nicht zeitgleich gegen eine Vielzahl von „Schwarzbauten" vorgehen können oder gar zur Wahrung einer Ermessensfehlerfreiheit müssen. Das BVerwG verfestigt über eine Bestätigung dieses Grundsatzes hinaus die Rechtsprechung, der zufolge die Behörden auch einen nach sachlichen Kriterien bestimmten Zeitpunkt festlegen dürfen, vor dem errichtete „Schwarzbauten" in den Genuss einer „Amnestie" kommen. Der Adressat einer Abbruchverfügung kann dieser gegenüber sodann nicht mit Erfolg einwenden, andere illegale bauliche Anlagen seien (auch) verschont geblieben bzw. würden, weil sie vor einem festgesetzten Stichtag errichtet seien, dauerhaft verschont bleiben. [Quelle: IBR-online, Januar 2015]

Az.: II gr-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search