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StGB NRW-Mitteilung 318/2015 vom 07.05.2015

Ermächtigung zur Katzenkastration

In der Vergangenheit wurde immer wieder die Frage an die StGB NRW-Geschäftsstelle herangetragen, inwieweit durch ordnungsbehördliche Verordnung  im Sinne des § 25 OBG NRW die Kennzeichnung und Kastration von Freigängerkatzen angeordnet werden kann. Die Geschäftsstelle hatte hierzu die Auffassung vertreten, dass in aller Regel keine abstrakte Gefahr dargelegt werden könne, die eine entsprechende Regelung rechtfertigt.

Um eine gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Kastrationspflicht für Katzen zu schaffen, wurde im Jahre 2013 § 13 b in das Tierschutzgesetz aufgenommen. In dieser Vorschrift werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen Gebiete festzulegen, in denen Maßnahmen ergriffen werden dürfen zur Verringerung der hohen Anzahl von Katzen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Land NRW durch § 5 der ZuständigkeitsVO Tierschutz vom 3.2.2015, GV.NRW/Ausgabe 2015, Nr. 10 vom 10.2.2015 Seite 203 ff. diese Ermächtigung an die Kreise delegiert hat, die nun entsprechende Verordnungen erlassen können. 

Az.: I/2 100-00-1

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