Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 329/2015 vom 04.05.2015

Erleichterungen für Bürgerenergiegenossenschaften

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 23. April 2015 das neue Kleinanlegerschutzgesetz (BTag-Drs.18/3994) beschlossen. Das Gesetz soll als Teil eines Maßnahmenpakets der Bundesregierung vom 22. Mai 2014 die Transparenz von Finanzprodukten und Risiken sowie den Zugang der Anleger zu Informationen über Finanzprodukte verbessern, um für Privatanleger das Risiko von Vermögensschäden zu vermindern und die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einschätzen zu können. Vorhandene Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten von Vorgaben zum Anlegerschutz sollen beseitigt und zusätzliche Leitplanken für den Vertrieb von Finanzprodukten etabliert werden. Die Regelungen finden grundsätzlich auch Anwendung auf Genossenschaften, die Erneuerbare-Energien-Projekte umsetzen wollen.

Anbieter bestimmter Vermögensanlagen und Finanzprodukten haben künftig erweiterte Informations- und Veröffentlichungspflichten über ihre Anlagen und Finanzprodukte sowie über die eigene Unternehmenssituation zu erfüllen, um die Transparenz zu erhöhen und Kleinanleger besser über die mit Investitionen verbundenen Risiken aufklären zu können. Der Katalog der Anlageformen, die nach dem Vermögensanlagengesetz geregelt sind, wurde entsprechend erweitert. Er erfasst künftig auch solche Angebote, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als gleichwertig zu den bereits erfassten Anlagen darstellen, wie partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen, sowie Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren (§ 1 Abs. 2 VermAnlG).

Nachrangdarlehen und ähnliche Verträge dürfen demnach künftig nur noch mit einem Verkaufsprospekt (sog. Prospektpflicht) beworben werden, der detaillierte Angaben zur Unternehmenssituation enthält. Zusätzlich wurde auch das Aufsichtsinstrumentarium erweitert. Die Sanktionsmöglichkeiten und Veröffentlichungsrechte der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wurden gestärkt.

Ausnahmen für Energiegenossenschaften


Auch Genossenschaften wären grundsätzlich von der umfangreichen Prospekt- und Informationspflicht erfasst, sofern eine Finanzierung ihrer Mitglieder über Darlehen erfolgen sollte. Danach hätten aufwändige Verkaufsprospekte und Informationsblätter erstellt werden müssen, die detaillierte Angaben zur Situation der Genossenschaft enthalten hätten. Nachdem sich bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme am 6. Februar 2015 für eine explizite Begünstigung bzw. Entlastung von Energiegenossenschaften ausgesprochen hat und entsprechende Ausnahmeregelungen auch in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses im Bundestag am 16. März 2015 diskutiert wurden, hat nun auch der Bundestag zum Schutz des Bestandes von Genossenschaften beschlossen, diese von den Prospektpflichten auszunehmen, sofern sie ihren Mitgliedern Genossenschaftsanteile, partiarische Darlehen sowie Nachrangdarlehen anbieten (§ 2 Abs. 1 VermAnlG). Der Mitgliederschutz der Genossenschaften sei ausreichend durch die Gründungs- und Pflichtprüfungen durch die gesetzlichen Prüfungsverbände gewährleistet. Damit gilt die bisher schon geltende Befreiung bei der Mitgliedereinwerbung von Genossenschaften auch für die genannten Angebote.

Die Genossenschaft muss jedoch ungeachtet der vorgesehenen Privilegierung denjenigen Mitgliedern, die ihr Darlehen zur Verfügung stellen wollen, die wesentlichen projektbezogenen Informationen über die Vermögensanlage anderweitig, zum Beispiel durch den Hinweis, dass die Unterlagen für ein Projekt in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsichtnahme durch die Mitglieder ausliegen, zukommen lassen. Der Vertrieb von prospektfreien Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen in Genossenschaften muss zudem frei von Provisionen erfolgen.

Entsprechende Ausnahmeregelungen zum Schutz für Genossenschaften hat man ebenfalls bereits im Rahmen des 2013 verabschiedeten Kapitalanlagengesetzes (KAGB) vorgesehen, das ebenfalls der Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie der Regulierung des sog. grauen Kapitalmarktes dient und gemeinsam mit dem Kleinanlegerschutzgesetz Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung ist. Hiernach werden Genossenschaften und damit insbesondere im Ehrenamt geführte Energiegenossenschaften nach Erklärung des Finanzausschusses des Bundestages und einem Auslegungsschreiben der BaFin grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich unterstellt, um diese vor einem übermäßigen administrativen Aufwand zu bewahren.

Anmerkung

Aus kommunaler Sicht sind die Erleichterungen zum Schutz der Energiegenossenschaften, aber auch für bürgerschaftliche, soziale und gemeinnützige Projekte ausdrücklich zu begrüßen. Die Informations- und Prospektpflichten hätten zu einem hohen administrativen Aufwand und erheblichen Kosten geführt, die die Entwicklung von dezentralen Energieprojekten in Kommunen und damit das Engagement für die Energiewende behindert hätte. Gerade diese dezentralen Projekte, die größtenteils auch durch Bürger initiiert werden, sind für die Akzeptanz der Energiewende ein wesentlicher Bestandteil. Bürger partizipieren mit eigenen Projekten an der Umsetzung der Energiewende und profitieren von der damit verbundenen Wertschöpfung.

Az.: II/3 814-00

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search