Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 161/2006 vom 21.02.2006

Erlasse und Richtlinien zur Offenen Ganztagsschule

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat inzwischen die Erlasse und Richtlinien zur Offenen Ganztagsschule überarbeitet. Ziel war die Intensivierung einer gezielten und individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Die wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Erlasslage besteht darin, dass das Land den Offenen Ganztagsschulen pro Gruppe eine zusätzliche Zehntel-Lehrerstelle zur Verfügung stellt. Dieser Stellenanteil ist nicht kapitalisierbar und hat daher zur Folge, dass Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der ergänzenden Angebote zum Unterricht tätig werden. Das diesbezügliche Stundenvolumen entspricht etwa 2,7 Wochenstunden.

In dem ursprünglichen Erlassentwurf war noch die Einschränkung enthalten, dass ab 01.08.2007 nur noch ein Viertel der insgesamt zur Verfügung stehenden Zwei-Zehntel-Lehrerstellenanteile auch für Fachkräfte anderer Professionen genutzt werden kann. Gegenüber der bisherigen Rechtslage hätte dies zur Folge gehabt, dass der bislang zulässige Anteil der Kapitalisierung der Lehrerstelle von 205 Euro halbiert worden wäre.

Zahlreiche Schulträger haben darauf hingewiesen, dass sie mit dieser Vorgabe Finanzierungsprobleme bekommen würden. Die Geschäftsstelle hat sich daher im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Neufassung der Erlasse und Förderrichtlinien zur Offenen Ganztagsschule vom 3. Januar 2006 für den Erhalt der Kapitalisierung der Zehntel-Lehrerstelle ausgesprochen. Es sei zu befürchten, dass andernfalls die Schulträger ab dem 01.08.2007 weitere Zuschüsse für den Personalbereich für die Offene Ganztagsschule werden aufbringen müssen, um die gleiche Stundenanzahl der außerunterrichtlichen Angebote abdecken zu können.

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat auf diese Kritik reagiert und lässt nunmehr den Kommunen auch über den 31.07.2007 hinaus die Möglichkeit, eine Zehntel-Lehrerstelle voll zu kapitalisieren. Neu festgelegt worden ist allerdings, dass es sich um pädagogische Fachkräfte anderer Professionen mit entsprechenden beruflichen Qualifikationen oder langjährigen Berufserfahrungen handeln muss. Insoweit kommen offenbar auch Erzieherinnen und Erzieher für entsprechende Angebote in der Offenen Ganztagsschule in Betracht.

Die Entwurfsfassung sah zudem vor, dass für die Mittagsverpflegung ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden kann, was in der Endfassung unverändert erhalten geblieben ist. Es sollte allerdings noch hinzugefügt werden, dass dabei die finanziellen Möglichkeiten der Eltern zu berücksichtigen sind. Die Geschäftsstelle hat diese Regelung abgelehnt, weil sie in der Umsetzung wesentlich zu verwaltungsaufwendig ist. Die Kosten des Schulträgers dürften weit über der Ersparnis der Eltern liegen, weshalb die Regelung außer Verhältnis zum Erfolg stehe. Das MSW NRW hat auf diese Kritik reagiert und auf die entsprechende Bestimmung verzichtet.

Die Fassung des Entwurfes sah auch noch vor, dass die Schulträger sich bereit erklären sollen, die Einziehung der Elternbeiträge zu übernehmen. Nur in Einzelfällen sollten Elternbeiträge auch von außerschulischen Trägern eingezogen werden können. Auch dies hat die Geschäftsstelle als belastenden Standard zu Lasten der Schulträger gewertet. Über diese Einbeziehung der Elternbeiträge sollte vor Ort möglichst flexibel entschieden werden können. Auch diese hat das MSW NRW berücksichtigt. In dem unterzeichneten Erlass ist der betreffende Passus nicht mehr enthalten.

Die Geschäftsstelle hatte sich auch dafür ausgesprochen, die Grundfestbeträge von 615 Euro an die aktuelle Entwicklung anzupassen, weil diese Sätze seit nunmehr 3 Jahren unverändert geblieben sind. Es werde nicht berücksichtigt, dass sowohl die Personal- als auch die Sachkosten gestiegen seien. Die zusätzlichen Kosten würden zu Lasten des Schulträgers gehen. In der Endfassung sind die Grundfestbeträge allerdings nicht angepasst worden.

Hinsichtlich der Elternbeiträge enthält der Erlassentwurf noch folgende Fassung: „Der Schulträger hat eine soziale Staffelung der Beiträge vorzusehen. Er kann ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen. Der Schulträger und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sollen Eltern besonders förderbedürftiger Kinder gezielt auf die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung oder einen Erlass der Beitragsreduzierung bzw. Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe aus sozialen Gründen hinweisen und die Teilnahme dieser Kinder nahelegen. Die Erträge aus Elternbeiträgen sind im vollen Umfang für die außerunterrichtlichen Angebote in der Offenen Ganztagsschule zu nutzen.“

Die Geschäftsstelle hat in ihrer Stellungnahme auf die verfassungsrechtlichen Probleme einer sozialen Staffelung durch eine untergesetzliche Regelung hingewiesen und hierzu auch Gespräche mit dem MSW NRW geführt. Aufgrund dessen ist nunmehr folgender Passus in die Endfassung aufgenommen worden: „Eine soziale Staffelung der Beiträge kann auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für die Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und einen Ausgleich zwischen Stadt und Gemeinde teilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorsehen. Eine entsprechende – auch spezialgesetzliche – gesetzliche Grundlage, die sich an der bestehenden Regelung für Horte orientiert, soll baldmöglichst geschaffen werden.“

Positiv hervorzuheben ist, dass der Runderlass des MSW NRW vom 14.06.2002 „Zuwendungen für Fortbildungsveranstaltungen für das Personal im Rahmen der verlässlichen Ganztagsangebote und der Offenen Ganztagsschule“ nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, aufgehoben werden soll. Der Fortbildungserlass bleibt vielmehr erhalten. Auch hierfür hatte sich die Geschäftsstelle eingesetzt.

Az.: IV/2 211-13

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