Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 30/1999 vom 05.01.1999

Erlaß zur KAG-Änderung

Mit der Änderung des Landesabfallgesetzes wurden in § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NW ab dem 1.1.1999 folgende Sätze 2 und 3 neu eingefügt: "Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden." (siehe Art. 3 und Art. 5 des Gesetzes vom 24.11.1998 , GV NW Nr. 48, S. 666 ff., S. 683). Das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu dieser Neuregelung im Dezember 1998 einen Erlaß herausgegeben, in dem u.a. auf folgendes hingewiesen wird:

1. Die Änderung des KAG befreit nicht von der Verpflichtung, die Gebührenkalkulation sorgfältig und auf der Basis der ansatzfähigen voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Einrichtung vorzunehmen. Bewußt einkalkulierte Kostenüber- oder unterdeckungen führen nach wie vor zur Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation und der auf ihr beruhenden Gebührenfestsetzung.

2. Unabhängig von der Dauer des Kalkulationszeitraumes ist ein einheitlicher Gebührensatz für den gesamten Kalkulationszeitraum festzulegen. Rechtlich unzulässig sind etwa bei einem Kalkulationszeitraum von 3 Jahren jährlich gestaffelte Gebührenerhöhungen mit dem Ziel, allzu große Gebührensprünge zu verhindern. Dies gilt erst recht dann, wenn z.B. durch die Gebührengestaltung im ersten Jahr des Kalkulationszeitraumes bewußt eine Kostenunterdeckung in Kauf genommen wird, die erst durch die mit der Gebührenerhöhung in folgenden Jahren verbundene Kostenüberdeckung wieder ausgeglichen werden soll.

3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Rechtsprechung künftig Kostenüberdeckungen, die 3 % der Gesamtkosten nicht übersteigen, noch akzeptiert. Kostenüberdeckungen sind deshalb generell, auch wenn sie 3 % nicht überschreiten, in den nächsten 3 Jahren auszugleichen.

4. Kostenüberdeckungen- oder unterdeckungen aus dem Kalkulationsjahr 1998 bzw. aus einem Kalkulationszeitraum, der am 31.12.1998 endet, werden von den beschriebenen Änderungen des KAG nicht erfaßt. Zum einen hat der Gesetzgeber im eingefügten Satz 2 zu § 6 Abs. 2 zunächst geregelt, daß der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum von höchstens 3 Jahren zugrunde gelegt werden kann und daran anschließend festgeschrieben, daß am Ende eines Kalkulationszeitraumes Kostenüberdeckungen auszugleichen sind, Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen; der Gesetzgeber geht also offenbar davon aus, daß es um Kostenüber- oder unterdeckungen am Ende des zuvor gewählten Kalkulationszeitraumes geht. Zum anderen endet die Kalkulationsperiode 1998 am 31.12.1998. Die Änderung des Kommunalabgabengesetzes tritt lt. Art. 5 am 01.01.1999 in Kraft. Die Regelung erfaßt nach ihrem Wortlaut somit nur Kostenüber- bzw. unterdeckungen eines Kalkulationszeitraums, dessen Ende nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1999 liegt. Der Gesetzgeber stellt also nicht auf die Übernahme von Kostenüber- bzw. unterdeckungen aus vergangenen Kalkulationsperioden ab, die bei Inkrafttreten der Änderung des KAG bereits abgeschlossen sind.

Az.: II/2 33-10

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