Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 348/2006 vom 19.04.2006

Erlass zum Vollzug des Elektronikschrottgesetzes

Das Umweltministerium NRW hat mit Datum vom 24.3.2006 folgenden Erlass zum Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) herausgegeben:

„Die Aussetzung wesentlicher Pflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(ElektroG) vom 16.03.2005 (BGBl. I S. 762) endet am 23. März dieses Jahres. Im Hinblick
auf sich in diesem Zusammenhang ergebende Fragen weise ich auf Folgendes
hin:

1. Überwachung der Vorschriften des ElektroG

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ElektroG finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit das ElektroG keine abweichenden Vorschriften enthält. Das heißt, die Vorschriften des ElektroG unterliegen der abfallrechtlichen Überwachung. § 40 KrW-/AbfG findet entsprechende Anwendung. Zuständig für die Überwachung sind daher gem. Nr. 30.1.31.10 der Anlage der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten die Bezirksregierung, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden.

2. Zuständigkeit für den Vollzug der §§ 6, 10 und 13 ElektroG sowie der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9 ElektroG

In § 23 Abs. 1 ElektroG sind die Bußgeldtatbestände des ElektroG aufgeführt. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gem. § 35 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) grundsätzlich die Verwaltungsbehörde zuständig. Sachlich zuständig ist gem. § 36 Abs. OWiG die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird (Nr. 1), mangels einer solchen Bestimmung die fachlich zuständige (oberste) Landesbehörde (Nr. 2 a) oder das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird (Nr. 2 b).

Eine Übertragung der Zuständigkeiten ist jeweils möglich. In Ermangelung einer ausdrücklichen Zuständigkeitsübertragung sind zurzeit in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen gem. § 8 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz (LOG) zuständige Landesbehörde zum Vollzug des ElektroG.

Zuständige Bundesbehörde ist gem. § 16 Abs. 1 ElektroG das Umweltbundesamt (UBA).

Der Abfallrechtsausschuss der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat auf seiner Sitzung am 15./16.02.2006 erörtert, inwieweit eine Zuständigkeit des Bundes gegeben ist und hat Folgendes festgehalten:

Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeitstatbestände nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 9 ElektroG ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 a) OWiG das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sachlich zuständig. § 23 Abs. 1 Nr. 4 besitzt keinen über § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinausgehenden
Unrechtsgehalt.

Dagegen liegt die Zuständigkeit für die übrigen OWiG-Tatbestände des § 23 Abs. 1 ElektroG bei den Ländern. Das gilt insbesondere für § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG, denn auch ein ordnungsgemäß registrierter Hersteller kann gegen § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG verstoßen, so dass dieser Bußgeldtatbestand nicht die vorgelagerte verwaltungsrechtliche Registrierungspflicht absichert.

Soweit die Kreisordnungsbehörde im Rahmen der Überwachung Kenntnis von entsprechenden Ordnungswidrigkeiten erhält, unterrichtet sie die v. g. Behörden.

3. Ab wann gilt die Nachweis-Verordnung für besonders überwachungsbedürftige
Elektroaltgeräte ?

Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisV) gilt diese mit Ausnahme des § 26 nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG gilt § 1 Abs. 3 NachweisV entsprechend. Im Ergebnis sind daher die Vorschriften der NachweisV ab der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Behandlung gem. § 2 Abs. 10 ElektroG anzuwenden.

4. Darlegung des weiteren Entsorgungsweges von Elektro- und Elektronikaltgeräten zur Erfüllung der Betreiberpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)

Betreiber von Sammelstellen oder Abholstellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte, die nach den Vorschriften des BImSchG genehmigungsbedürftig sind oder Entsorgungsfachbetrieb sind, haben in der Regel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die weiteren Entsorgungswege darzulegen. Für Elektro- und Elektronikaltgeräte, die nach § 9 Abs. 4 ElektroG den Herstellern zur Abholung bereitgestellt werden, gilt der weitere Entsorgungsweg mit der Abholung durch die Hersteller als dargelegt. Denn jeder Hersteller ist nach § 10 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung durch die zuständige Behörde unverzüglich abzuholen.

5. Definition des Zeitpunktes des Inverkehrbringens von Elektro- und Elektronikgeräten
im Hinblick auf die Einhaltung der Stoffverbote nach § 5 ElektroG

Weder das ElektroG noch die dem ElektroG zu Grunde liegende Richtlinie 2002/95/EG – RoHS- selbst enthalten eine Definition des Inverkehrbringens. In den „frequently asked questions“, die die EU-Kommission im Mai 2005 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, wird in Kapitel 2.1 ausgeführt, dass sich der Begriff „Inverkehrbringen“ in Art. 4 Abs. 1 der RL 2002/95/EG, auf die Handlung bezieht, mit der ein Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt zum ersten Mal verfügbar ist. Dieses findet statt, wenn das Produkt vom Produzenten auf einen Vertriebshändler oder Endverbraucher oder Nutzer auf dem Gemeinschaftsmarkt übergeben wird, z.B. durch physische Übergabe oder durch Eigentumsübertragung.

Als In-Verkehr-Bringen gilt damit der Eingang von neuen Elektro- und Elektronikgeräten im Warenlager des Importeurs bzw. des Händlers in einem der EUMitgliedstaaten, da die Geräte zu diesem Zeitpunkt bereits die erste EUHandelsstufe nach der Produktion erreicht haben und für den Erwerb durch Dritte zur Verfügung stehen.

Ich bitte, diese Hinweise beim Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zugrunde zu legen. Die Bezirksregierungen bitte ich, die unteren Abfallwirtschaftsbehörden entsprechend zu unterrichten. Auf den Erlass IV-4 - 811/11-24459/9 vom 25.08.2005 zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von kreisangehörigen Gemeinden und Kreisen und zur Genehmigungsbedürftigkeit von Sammelstellen wird hingewiesen“.

Az.: II/2 31-02-8 qu/g

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