Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 24/2016 vom 20.01.2016

Erlass zu Kürzung des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb

Am 14.12.2015 ist ein Erlass der obersten Finanzbehörden zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015 hinsichtlich der Kürzung des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG ergangen, wonach die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind.

Das BFH-Urteil geht auf einen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Entscheid vom 28.11.2013, Az.: 16 K 2513/12 G) hinsichtlich der Aufhebung und Abänderung des Gewerbesteuermessbetrages 2009 zurück. Die Klägerin (eine GmbH) erzielte im Streitjahr 2009 als alleinige Gesellschafterin einer singapurischen Kapitalgesellschaft Einkünfte aus Zinsen und Währungsdifferenzen (sog. passive Tätigkeit). Der sich im Sinne des Außensteuergesetzes (AStG) ergebende Betrag wurde dem körperschaftsteuerrechtlichen Einkommen hinzugerechnet. Im Rahmen der Gewerbesteuererklärung kürzte die Klägerin diesen Betrag nach § 7 Satz 1 und § 9 Nr. 3 GewStG allerdings. Entgegen der Vorjahre folgte das Finanzamt dieser Kürzung diesmal nicht. Die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid wurde vom Finanzgericht zurückgewiesen.

Der BFH hob mit seinem Urteil vom 11.03.2015 die Entscheidung des Finanzgerichts auf. So handele es sich beim Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens. Entsprechend sei der Gewinn des inländischen Unternehmens um diesen nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen. Die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG ist nach BFH-Auffassung rechtens, da der Hinzurechnungsbetrag im nach § 7 GewStG ermittelten Gewinn des Gewerbebetriebs enthalten ist und es sich folglich um ausländische Einkünfte handelt. Vereinfacht zusammengefasst ist der aus dem Außensteuergesetz resultierende Hinzurechnungsbetrag nicht gewerbesteuerpflichtig.

Diese Auslegung des Gesetzes wird von den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen nicht geteilt. So könne der Hinzurechnungsbetrag gar nicht im Gewinn im Sinne des § 7 GewStG enthalten sein, wenn es sich um ausländische Einkünfte handele. Beim Hinzurechnungsbetrag handele es sich folglich um inländische Einkünfte, was auch in der Begründung des Gesetzgebers zu § 10 AStG zum Ausdruck kommt. Schließlich soll im Ergebnis mit der Hinzurechnung die Steuerverlagerung passiver Einkünfte ins Ausland unterbunden werden. Auch unterhalte der zur Hinzurechnung Verpflichtete keine ausländische Betriebsstätte, sondern ist lediglich an einer ausländischen (Zwischen-) Gesellschaft beteiligt.

Das BFH-Urteil vom 28.11.2013 sowie der Erlass der obersten Finanzbehörden vom 14.12.2015 können von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft >  > Steuern > Gewerbesteuer > Stellungnahmen/Hinweise/Rechtsprechung abgerufen werden.

Az.: 41.6.2.1-002/002

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