Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 375/2010 vom 06.07.2010

Erlass zu § 61 a Landeswassergesetz NRW

Das Umweltministerium NRW hat mit Datum vom 10.06.2010 einen Erlass an die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer Bau NRW herausgegeben. In diesem Erlass wird nochmals deutlich herausgestellt, dass nach der zum 31.03.2010 in Kraft getretenen Änderung des § 61 a Abs. 6 LWG NRW gesetzlich klar gestellt worden ist, dass die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern NRW sowie die Ingenieurkammer Bau NRW umfassend dafür zuständig sind, die Sachkunde von Personen festzustellen, welche die Anforderungen an die Sachkunde zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a Abs. 6 LWG NRW (MinBl. NRW. 2009, S. 217) erfüllen.

Das Umweltministerium NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber keine örtlichkeits- bzw. mitgliedschaftsbezogenen Zuständigkeit geregelt hat, mit der Folge , dass von einer generellen Zuständigkeit der Kammern auszugehen ist.

Die Zuständigkeit umfasst demnach Feststellungsverpflichtungen für alle Antragsstellungen unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder der jeweiligen Kammern oder Personen aus anderen Bundesländern handelt und in welchem Beschäftigungsverhältnis sie stehen.

Die generelle Zuständigkeit der Kammern für die Feststellung der Sachkundigen beinhaltet nach Auffassung des Umweltministerium NRW auch die Feststellungskompetenz dafür, dass die Sachkunde nicht mehr vorliegt und damit auch aberkannt werden kann. Welche Anforderungen zu prüfen sind, ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift, die ihre rechtliche Grundlage ebenfalls in § 61 a Abs. 6 LWG NRW findet.

Damit hat das Umweltministerium NRW mit dem Erlass vom 10.06.2010 klargestellt, dass die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer Bau NRW dafür zuständig sind, bei allen Personen die Sachkunde anzuerkennen, welche die Anforderungen der Verwaltungsvorschrift für Sachkundige zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW erfüllen.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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