Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 342/2015 vom 07.05.2015

Erlass von Elternbeiträgen bei Kita-Streik

An die StGB NRW-Geschäftsstelle ist die Frage herangetragen worden, ob Kita-Elternbeiträge bei streikbedingten Schließungszeiten rückerstattet werden müssen. Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen werden auf der Grundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB VIII und des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KiBiz NRW in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung erhoben. Sofern die Beitragssatzung eine spezielle Regelung zu Elternbeiträgen im Falle eines Streiks von Tageseinrichtungen enthält, ist hierauf abzustellen. Vielfach existiert vor Ort allerdings keine spezielle Regelung. Dann ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beiträgen nicht um Entgelte bzw. Beiträge im Sinne des Kommunalabgabenrechtes handelt. In Nordrhein-Westfalen gilt bezüglich der Elternbeiträge eine Obergrenze von 19%, in der Praxis liegt die Summe der Elternanteile oftmals unter einem Fünftel der Gesamtkosten. 

Aus diesem Grunde gelten weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip im vollen Umfang. Elternbeiträge sind auch nicht als direkte Bezahlung einer Betreuungsleistung zu werten. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen anteiligen Zuschuss zu den Jahresbetriebskosten für einen Platz in einer Kindertagesstätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Personalkosten streikbedingt soweit sinken werden, dass von einem unzulässigen Kostendeckungsgrad auszugehen ist. Die Geschäftsstelle steht daher auf dem Standpunkt, dass die Erhebung von Elternbeiträgen auch an Tagen des Streikes rechtlich zulässig ist.

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich bereits im Jahr 2009 mit der Frage beschäftigt, ob es Nothaushaltskommunen und Kommunen mit vorläufiger Haushaltsführung möglich ist, Elternbeiträge zu erstatten. Das Ministerium hat mit Erlass vom 17. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass es für die auf der Grundlage von Gebührensatzungen gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 23 erhobenen Elternbeiträgen für die hier vorliegende Konstellation keine rechtliche Pflicht zur Rückerstattung gebe, so dass eine solche Rückerstattung als freiwillige Leistung zu bewerten wäre.

Gemeinden in der dauerhaften oder vorläufigen Haushaltsführung dürften daher keine neuen freiwilligen Leistungen erbringen. Auch eine nachträgliche Satzungsänderung komme bei Nothaushalts-, überschuldeten oder im Finanzplanzeitraum von der Überschuldung bedrohten Gemeinden als Rechtsgrundlage für eine Beitragserstattung nicht in Betracht. Es könne nicht zugelassen werden, dass das Satzungsrecht so instrumentalisiert werde, dass freiwillige Leistungen per Satzung zu pflichtigen Leistungen umdeklariert würden. Ferner hat das Innenministerium NRW ebenfalls auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass der durch Elternbeiträge landesdurchschnittlich erbrachte Finanzierungsteil nicht einmal ein Fünftel der Kosten abdecke, so dass von einer „Bereicherung“ der Städte nicht die Rede sein könne.

Kommunen, die den Restriktionen des kommunalen Haushaltsrechts nicht unterliegen, haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Elternbeiträge zu erstatten. Von der Geschäftsstelle wird ein solches Vorgehen allerdings nicht empfohlen. Anders stellt sich die Situation im Umgang mit den Entgelten für die Mittagsverpflegung dar, da hier Leistung gegen Gegenleistung deutlicher in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Der Kostenanteil der Eltern beträgt in der Regel mehr als ein Fünftel der Gesamtkosten. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle liegt die Deckungsquote oftmals zwischen 50 und 100 % der tatsächlich anfallenden Kosten. Auf dieser Grundlage ist ein Rückforderungsanspruch der Eltern grundsätzlich zu bejahen.

Az.: III/2 711-2

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