Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 60/2019 vom 04.12.2018

Erlass und Erläuterungen zur Energieeinsparverordnung

Vorgaben zur Energieeinsparung stellen einen wesentlichen Kostenfaktor für das Bauen dar. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) lässt jedoch Befreiungen von den Standards der EnEV zu, wenn Modernisierungen im Gebäudebestand nicht mehr wirtschaftlich vertretbar sind. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Einsparungen niedriger als die erforderlichen Aufwendungen sind. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und die Berechnung im Einzelfall wurden jedoch in der Vergangenheit – in Ermangelung konkreterer Anwendungshinweise – nicht landesweit einheitlich gehandhabt.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) hat deshalb am 03.12.2018 einen Erlass vom 27.09.2018 nebst Erläuterungen mit dem Titel „Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) – Kriterien zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Gebäudebestand sowie zum unverhältnismäßig hohen Aufwand“ veröffentlicht.

Um eine einheitliche Beurteilung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu erreichen und Unterschiede im Vollzug der EnEV zu vermeiden, werden Maßstäbe zur einheitlichen Beurteilung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Zuge von Befreiungen bekanntgegeben. Der Erlass erläutert sodann verschiedene Berechnungsmethoden der Wirtschaftlichkeit und enthält auch Rechenbeispiele sowie Schaubilder.

Voraussetzung ist stets das Vorliegen einer „unbilligen Härte“ (§ 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV), insbesondere wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand. Ob und inwieweit dies der Fall ist, ist am jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. § 25 Abs. 1 EnEV enthält neben den Fällen der unbilligen Härte durch „unangemessenen Aufwand“ (also Unwirtschaftlichkeit im oben dargestellten Sinn) noch die Fälle der unbilligen Härte „in sonstiger Weise“.

Dies können insbesondere subjektive Gründe beim Eigentümer sein wie zum Beispiel Alter, Krankheit oder Ähnliches. Das Vorliegen solcher Fälle kann jedoch zur Bestimmung des angemessenen Aufwands in sachgerechter Weise (zum Beispiel durch eine von dem nachfolgenden Erlass abweichende Amortisationszeit) berücksichtigt werden.

Der Erlass ist im Internet unter www.mhkbg.nrw.de/publikationen (Veröffentlichungsnummer B-242) sowie für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich der Website unter Fachinformationen -> Fachgebiete -> Bauen und Vergabe -> Bauordnung verfügbar.

Az.: 20.3.2-003/004 os

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