Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 205/2007 vom 22.02.2007

Erlass nach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz bei strukturell bedingter Ertragsminderung

Wir sind aus dem Mitgliedsbereich auf einen Beschluss des 2. Senats des BFH vom 13.09.2006 hingewiesen worden, mit dem dieser das BMF aufgefordert hat, einem Verfahren beizutreten. Der Streitfall betrifft die Frage, ob ein Grundsteuererlass gem. § 33 Abs. 1 GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt (so die bisherige Auffassung der Verwaltungsgerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts) oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. Der Beschluss hat erhebliche Bedeutung für die Praxis, weil sich eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BFH abzeichnet, die eine Vorlage an den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes erforderlich machen könnte.

Der Wirtschaft wird in den Eilnachrichten der Deutschen Wirtschaft empfohlen, bei strukturellen Ertragseinbußen fristgerecht den Grundsteuererlass zu beantragen und die Fälle unter Hinweis auf den Beschluss des BFH offen zu halten. Wir empfehlen unseren Mitgliedstädten und -gemeinden, an der bisherigen Verwaltungspraxis, die sich an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, festzuhalten.

Az.: IV/1 931-01

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